Öffentliche Auslegung der Denkmalbereichssatzung Nr. 1 - Markgrafenufer -

Der rund 1,5 ha große Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Nr. 1 - Markgrafenufer -  wird im Süden begrenzt durch die Marker Allee, im Westen durch die Ahse, im Norden durch die Bernhard-Ketzlick-Straße sowie im Osten durch die rückseitigen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung Fichtestraße 2a bis 26. Er und umfasst die Wohnhäuser 11 – 22, 23a und 24 der Straße Markgrafenufer.

Ziel der Satzung soll sein, die gut überlieferte Bausubstanz des Villengebietes Markgrafenufer als Gesamtanlage einschließlich dem Gefüge aus öffentlichen und privaten Freiflächen entlang der kanalisierten Ahse substantiell zu erhalten und zu schützen.

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