Klärschlamm

Von landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenbewirtschafteten Ackerflächen (Nachweis durch die Landwirtschaftskammer) kann der Antrag auf Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des eigenen anfallenden Klärschlamms gestellt werden. Bei Genehmigung des Antrages wird die Pflicht von der Stadt Hamm, zeitlich begrenzt, auf den Landwirt übertragen.
Einzureichende Unterlagen sind der vollständig ausgefüllte Antrag, wenn im Vorfeld noch nicht eingereicht, eine Klärschlammuntersuchung gemäß § 3 Abs. 5 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der o.g. Nachweis durch die Landwirtschaftskammer.

Nachdem Klärschlamm auf eigenbewirtschafteten Flächen ausgebracht wurde, ist ein Nachweis über die erfolgte Ausbringung an die untere Wasserbehörde zu erbringen.
Dieser Vordruck ist für den Nachweis zu verwenden und zeitnah nach der Ausbringung ausgefüllt und unaufgefordert einzureichen.

Kontakt

Untere Wasserbehörde

Herr Humpert

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-7163
Fax: 02381 17-2931
E-Mail-Adresse
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