Investitionskostenförderung von teilstationären und Kurzzeitpflege-Einrichtungen

Die Träger der teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, beim örtlichen Träger der Sozialhilfe einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss (Investitionskosten) zu beantragen. Die Zuschüsse werden für die tatsächlich belegten Plätze tageweise gewährt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag. Bei ganztägiger Abwesenheit, zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt, besteht kein Anspruch. Den Nutzern dürfen die Investitionskosten nicht in Rechnung gestellt werden.
 

Informationen zur Antragstellung

Der Antrag ist von der Einrichtung oder dem Träger der Einrichtung monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats bei der

Stadt Hamm

Amt für Soziales, Wohnen und Pflege

50-500-1-13

Postfach 2449

59014 Hamm

zu stellen. Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und abgelehnt. Für jede Pflegeeinrichtung ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
 

a)  sachliche Zuständigkeit:

Bei Beziehern einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Das bedeutet, dass dann der jeweilige Landschaftsverband für die Bewilligung der Investitionskostenförderung zuständig ist. Ansonsten liegt die Zuständigkeit beim örtlichen Träger der Sozialhilfe


b)   örtliche Zuständigkeit:

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen. Für Personen, die z. B. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung in Hamm haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme hatten, ist die Stadt Hamm als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Dies gilt nicht für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben.

Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Nordrhein-Westfalen haben und für Pflegeeinrichtungen, die nicht in Nordrhein-Westfalen liegen, besteht grundsätzlich kein Anspruch nach § 13 APG NRW.

Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 APG NRW sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 APG NRW erfüllen und den Pflegebedürftigen keine förderfähigen Aufwendungen berechnen. Die Förderung wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig (mindestens Pflegegrad 1) nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) anerkannt sind (§§ 39, 41 oder 42 SGB XI), gewährt.

  1. ausgefüllter und unterschriebener Investitionskostenantrag, inkl. Bankverbindung der Pflegeeinrichtung oder des Trägers,
  2. Kopie des Bescheids des zuständigen Landschaftsverbands über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen (§ 12 APG DVO NRW),
  3. Kopien des Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI und der Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI, sofern diese Unterlagen noch nicht vorliegen oder gegenüber den bereits vorliegenden Fassungen Änderungen eingetreten sind und
  4. Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung (§ 19 bzw. § 22 APG DVO NRW).

Die Gewährung der Investitionskostenförderung von teilstationären und Kurzzeitpflege-Einrichtungen erfolgt gem. § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit §§ 17 ff. der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW).

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