Besonderheiten der FFH-Gebiete

Mit den §§ 48 a bis e Landschaftsgesetz NRW und den unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 32 bis 35 des Bundesnaturschutzgesetzes kommt den potentiellen ”FFH-Gebieten” ein besonderer Schutz (sog. Umgebungsschutz) zuteil.
 

Eingriffe in Natura-2000 Gebiete

So sind Projekte und Pläne vor Ihrer Zulassung oder Durchführung hinsichtlich der Verträglichkeit mit den Vorgaben und Zielsetzungen der FFH-Richtlinie der EU zu prüfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass kumulierende Wirkungen mit anderen Plänen und Projekten auftreten können. Bei zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen sind solche Projekte oder Pläne unzulässig.
 

Gesetzlicher Schutz

Die FFH-Gebiete in Hamm sind gemäß Landschaftsplan als Naturschutzgebiete geschützt. Hierzu wurden die bestehenden Landschaftspläne entsprechend geändert.

Die Landschaftspläne enthalten Schutz-Festsetzungen, welche grundsätzlich abhängig von den Schutzzielen bzw. dem Schutzzweck als Ver- und Gebote festgesetzt wurden. Diese Verbotskataloge beschränken in erster Linie die Rechte der Allgemeinheit. Demnach ist oftmals das Betreten und Befahren der Schutzgebiete, das Laufen lassen von Hunden, das Zelten, Grillen und Lagern u.a. verboten. Auch ”Selbstverständlichkeiten” wie z.B. keinen Müll abzulagern muss als eigenes Verbot aufgeführt werden. Darüber hinaus wurden auch Verbote festgelegt, die den Grundstückseigentümer beschränken. Z.B. bestehen Bauverbote, Verbote Drainagen anzulegen, Entwässerungsgräben anzulegen oder bestehendes Grünland in Acker umzuwandeln (Umbruchverbot).

An den naturschutzfachlichen Maßnahmen, die aus den Festsetzungen des Landschaftsplans abgeleitet werden ändert sich jedoch nur wenig. Nach wie vor geht es in erster Linie um den Bestandsschutz und die Erhaltung des Ist-Zustands. Wenn Maßnahmen durchgeführt werden sollen, dann nur dort, wo die Rahmenbedingungen dies zulassen. Hier sind z.B. die Eigentumsverhältnisse oder die Verfügbarkeit von Fördermittel ausschlaggebend.

Kontakt

Umweltamt

Frau Dieckmann

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-7139
Fax: 02381 17-2931
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