Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Zweck und Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die so genannte „Whistleblower-Richtlinie“ der EU in nationales Recht um. Es soll Hinweisgebende vor Benachteiligungen schützen und ihnen Rechtssicherheit geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.
 

Interne Meldestelle der Stadt Hamm

Die interne Meldestelle wird durch den/die Antikorruptionsbeauftragte/n umgesetzt. An die interne Meldestelle können Hinweise vertraulich gemeldet werden. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle allerdings gehalten, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren, sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein.

Gut zu wissen

viele Würfel mit einem schwarzen Haken, ein Würfel mit einem roten 'X'
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Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt hinweisgebende Personen, die Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachten und melden. Hinweisgebende Person können neben Beschäftigten auch alle weiteren Personen sein, die für die Stadt Hamm tätig sind oder waren. Hiervon umfasst sind somit auch Praktikant:innen, Referendar:innen, unmittelbar von der Stadt beauftragte Dritte oder Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens Verstöße entdecken.

Verstöße im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich solche, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit beobachtet werden. Bei Unzuständigkeit der internen Meldestelle wird die Meldung unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen insbesondere

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können,
  • Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt,
  • Informationen, welche die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen,
  • Verschlusssachen,
  • Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen.

Hinweisgebende Personen können sich entweder an die interne Meldestelle der Stadt Hamm oder an die externe Meldestelle des Bundes wenden.

Sie können mit der internen Meldestelle auf verschiedenen Wegen in Kontakt treten:

1. über unser    Online-Formular

2. per Telefon: 02381 17-2500

3. per Post an:

Stadt Hamm
- Interne Meldestelle - 

Amtsstraße 19
59073 Hamm

Die Angabe Ihrer Kontaktdaten ermöglicht es uns, Ihnen eine Eingangsbestätigung zu senden oder eventuelle Rückfragen mit Ihnen zu klären. Sie können aber auch ohne Angabe Ihrer Kontaktdaten melden, werden dann allerdings nicht über den weiteren Verlauf informiert.

Das HinSchG eröffnet Ihnen außerdem die Möglichkeit, Ihre Meldung bei der externen Meldestelle beim Bundesministerium für Justiz abzugeben.

Datenschutz

Oberstes Prinzip der Internen Meldestelle ist Ihr Schutz als hinweisgebende Person. Ihre personenbezogenen Daten werden entsprechend der in Artikel 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung normierten Grundsätze und der Vorgaben des § 10 HinSchG verarbeitet und sind vor unbefugtem Zugriff geschützt. Zugriff auf die eingegangenen Meldungen und die darin enthaltenen Daten haben ausschließlich die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen. Ihre Meldung wird vertraulich behandelt. Datenschutzerklärung ...

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich oder grob fahrlässig getätigte falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Bennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).

Bitte beachten Sie, dass die Interne Meldestelle für Hinweisgebende nicht zur Meldung von Notfällen geeignet ist! Bei akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste.

Des Weiteren sind auch Angelegenheiten wie z.B. fehlende Straßenbeleuchtung, Straßenschäden etc. nicht für eine Meldung über das Hinweisgebersystem geeignet und werden auch nicht bearbeitet. Diesbezügliche Meldungen geben Sie bitte wie gewohnt über Sag´s Hamm ab.

Kontakt

Interne Meldestelle

Amtsstraße 19
59073 Hamm
Fon: 02381 17-2500
Fax: 02381 17-102500
E-Mail-Adresse
Internet