Direktvergabe von öffentlichen Verkehrsdiensten an den Verkehrsbetrieb Hamm als internen Betreiber; Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Die Stadt Hamm ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträgerin für den ÖPNV und gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW zugleich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (VO 1370).

Mit Beschluss vom 24. März 2026 (Beschlussvorlage BV-408/25) hat die Stadt Hamm die Absicht gefasst, die Verkehrsbetrieb Hamm GmbH ab dem 01.01.2028 im Wege der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i.V.m. § 108 GWB mit der Erbringung von Verkehrsleistungen zu betrauen. Hierzu hat sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabbekanntmachung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370 veröffentlicht, die auf das hier abrufbare „Ergänzende Dokument“ inkl. Anlagen verweist. Aus dem ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung und dessen Anlagen ergeben sich die Einzelheiten zu den (Mindest-) Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der geplanten Direktvergabe.