Belehrung im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Alle Personen, die im Lebensmittelbereich tätig werden wollen bzw. gewerbsmäßig bestimmte unverpackte Lebensmittel herstellen, behandeln oder abgeben wollen, müssen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit an einer Belehrung des Gesundheitsamtes teilnehmen. Auch Beschäftigte, die indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. über Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Belehrung. Dazu gehören z. B. auch Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen (z. B. auch Spül-Kräfte).

Die Belehrung ist jederzeit online  möglich. Zudem sind auch telefonische oder persönliche Termine nur für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz oder Tätigkeit in Hamm für die Belehrung in Präsenz vereinbar.

Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Belehrung wird unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt und online als Download zur Verfügung gestellt bzw. vor Ort ausgehändigt.
Die Bescheinigung darf vor Beginn der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.

Der Arbeitgeber hat Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme  ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt 25 €.

Die Belehrung für ermäßigungsberechtigte Personen, wird nur in Präsenz angeboten.

Kostenfrei bei Nachweis über:

  • Unentgeltliches Praktikum: Vorlage Praktikumsvertrag
  • Ehrenamtliche Tätigkeit: Vorlage entsprechender Nachweis
  • FSJ oder BFD: Vorlage entsprechender Nachweis
  • Schülerpraktikum Klasse 5 bis 10: Vorlage Schülerausweis

Ermäßigte Gebühr 20 € bei Nachweis über:

  • Entgeltliches Praktikum: Vorlage Praktikumsvertrag
  • Grundsicherung: Vorlage aktueller Bewilligungsbescheid

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis / Reisepass mit Meldebescheinigung

zusätzlich nur in Präsenz (nicht online):

  • Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen einen Dolmetscher mitbringen
  • bei nicht volljährigen Personen muss ein/e Personensorgeberechtigte/r die Gesundheitsinformationen zur Kenntnis nehmen und die erforderliche Erklärung unterschreiben (siehe unten).


Der Belehrungsbogen für Beschäftigte steht auch in englisch, französisch, polnisch, russisch, spanisch, türkisch und arabisch zur Verfügung (siehe unten)