Herstellung einer Grundstückszufahrt/Bordsteinabsenkung
Bei Neubauten an bestehenden Straßen, neuen Garagen und Carports, aber auch aus anderen Gründen kann es erforderlich sein, Grundstückszufahrten über vorhandene Geh- und Radwege, Straßenseitengräben oder städtischen Grünstrukturen anzulegen. Dies bedingt z.B. die Absenkung des Bordsteines, die Anpassung des Gehweges, die Verrohrung eines Grabenabschnittes oder die Entfernung einer Grünstruktur. Es können auch weitere Arbeiten notwendig werden, z. B. Änderung von Verkehrsinseln, Umstellen von Verkehrsschildern usw.
Die Stadt Hamm erteilt nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten für die Herstellung oder Erweiterung von Grundstückszufahrten die entsprechende Genehmigung.
Die ungenehmigte Herstellung einer Zufahrt mittels Beton-, Gummi- oder Holzrampen etc. ist nach § 32 Straßenverkehrsordnung nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Arbeiten zur Herstellung der Grundstückszufahrt sind durch eine von der Stadt Hamm zugelassene Baufirma auszuführen. Die Aufstellung der zugelassenen Firmen ist der Rubrik „Benötigte Unterlagen“ zu entnehmen. Eine Ausführung der Arbeiten in Eigenleistung oder durch andere Firmen ist nicht zugelassen.
- Die Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen. Die Stadt Hamm beteiligt sich nicht an den Kosten.
- Nach Beendigung der Arbeiten ist dem Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt Hamm eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Maßnahme vorzulegen.
Beachten Sie, dass bei der Prüfung der Genehmigung evtl. vorhandene Versorgungsleitungen nicht berücksichtigt werden. Hierzu wenden Sie sich an die entsprechenden Versorgungsträger.
Kontakt
Herr Groß
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
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Gustav-Heinemann-Straße
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Hamm
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