Infektionsschutz und Umwelthygiene
- Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt Ärzten und Laboren die Meldung bestimmter Erkrankungen, des Verdachtes einer Erkrankung oder des Todes an einer Erkrankung an das Gesundheitsamt vor. Beispielhaft zu nennen sind Masern, Mumps, Windpocken, infektiöse Durchfallerkrankungen, Tuberkulose und einige mehr.
Die Mitarbeiter/Innen des Gesundheitsamtes ermitteln nach erfolgter Meldung bei dem Erkrankten und ggf. auch bei den Kontaktpersonen.
- Infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen gemäß § 23, 33, 35, 36 IfSG (Krankenhaus, Schule, Kindergarten, Pflegeeinrichtungen etc.) obliegt ebenfalls dem Gesundheitsamt.
- Die untere Gesundheitsbehörde überwacht ebenfalls die Einhaltung der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung). Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercing, Ohrlochstechen, aber auch andere Tätigkeiten.
- Ebenso führt das Gesundheitsamt die regemäßige Überprüfung der Wasserqualität in den öffentlichen Schwimmbädern sowie Badegewässern durch.
Ambulante Operationen
Für alle Praxen, in denen ambulante Operationen i. S .d. Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) durchgeführt werden, gilt eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt gem. § 15 Abs. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW).Weitere Infos zum Thema …
Linktipps
- Robert Koch Institut
- Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
- Homepage Infektionsschutz.de
- Infektionsschutzgesetz - IfSG § 34
- Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
- Masernschutzgesetz
- Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen
Linktipp Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
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