Hilfen bei ambulanter Pflege

Die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) gehen denen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vor.

Die Hilfe zur ambulanten Pflege soll vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft durch Angehörige und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.

Gut zu wissen

  • Pflegegeld
  • Übernahme angemessener Kosten für einen Pflegedienst
  • Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie z. B. saugende Bettschutzeinlagen) oder technische Hilfsmittel (wie z. B. Hausnotrufgeräte)
  • Kostenübernahme in ambulanten Wohngemeinschaften

 Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kann gegeben sein, wenn

  • eine Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht besteht oder die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist
  • die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht länger als 6 Monate andauert
  • die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen um die angemessenen Kosten eines Pflegedienstes abzudecken
  • die Sachleistungen der Pflegekasse bereits durch einen Pflegedienst ausgeschöpft werden, und Angehörigen für die restliche Versorgung ein aufstockendes Restpflegegeld zusteht.

Die Leistungen der Hilfe zur ambulanten Pflege nach dem SGB XII sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines Partners. Bei pflegebedürftigen Kindern ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z. B. Renten, Mieten, Erwerbseinkommen, Wohngeld etc.).

Die Einkommensgrenze wird individuell ermittelt. Grundsätzlich ist jedoch bei einer alleinstehenden Person von einem Betrag von 1.004,00 € zuzüglich angemessene Kosten der Unterkunft auszugehen und bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften von einem Betrag von 1.356,00 € zuzüglich angemessene Kosten der Unterkunft.

Bei Bewohnern von Wohngemeinschaften wird aufgrund der Rund-um-die-Uhr-Betreuung ein Regelsatz von derzeit 502,00 € zugrunde gelegt.

Das Vermögen ist die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person (z. B. Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen, Sparbücher, Sparverträge, Bausparverträge, Aktien, Girokontoguthaben, Auto etc.).

Die Vermögensfreigrenze für eine alleinstehende Person liegt derzeit bei 10.000,00 € und für Ehepaare bzw. eheähnliche Gemeinschaften bei 20.000,00 €.

Beträge, die über die Vermögens- und Einkommensgrenze hinausgehen, sind vorrangig zur Deckung der beantragten Hilfeleistung einzusetzen.

Für die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist ein förmliches Antragsverfahren notwendig. Setzen Sie sich hierfür bitte schnellstmöglich mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Verbindung. Dieses erfolgt am einfachsten telefonisch. Eine persönliche Vorsprache ist während der Öffnungszeiten ebenfalls möglich.

Wichtig!

Bitte beachten Sie, dass die Hilfe zur Pflege erst ab dem Tag des Bekanntwerdens gezahlt werden kann. Es ist daher in Ihrem eigenen Interesse, Ihren Sachbearbeiter rechtzeitig, auch telefonisch, zu informieren.

Zuständigkeiten

A - Bo

Frau Oertelt


Fon: 02381 17-6727
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Bp - Fn

Frau Popil


Fon: 02381 17-6794
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Fo - Go, Ma

Frau Gantenbrinker


Fon: 02381 17-6728
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Gp - J

Herr Schietzoldt


Fon: 02381 17-6722
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

K - Kre

Frau Velmerig


Fon: 02381 17-6751
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Krf -L

Frau Dreifke


Fon: 02381 17-6753
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Mb - Pn

Frau Czajkowski


Fon: 02381 17-6755
Fax: 02381 17-2957

Po - Schrd

Frau Stalljohann


Fon: 02381 17-6724
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Schre - Tj

Frau Wiedemann


Fon: 02381 17-6725
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Tk - Z

Frau Haarhoff


Fon: 02381 17-6721
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

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