Gebäudeeinmessungspflicht
Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke u. Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Das Kataster soll hierbei so geführt werden, dass es als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen der Verwaltung, Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr dienen kann. Der Nachweis des aktuellen Gebäudebestands ist somit wesentlicher Bestandteil des Katasters und aktuell zu halten.
Nach dem VermKatG NRW (§ 16) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) (§ 19) sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung ruht solange wie eine öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudeeinmessung beantragt worden ist, d. h. sie geht bei einem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Einmessungspflichtig sind grundsätzlich alle Gebäude und -anbauten, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden.
Ausgenommen sind Gebäude von geringer Grundfläche (<10m²), Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21.07.2018 aufgeführt sind, Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung oder aufgrund von Verklinkerungen oder Verblendungen.
Zur Durchführung von Gebäudeeinmessungen befugte Stellen sind
- die in Hamm niedergelassenen öffentl. bestellten Vermessungsingenieure:
- Dipl. - Ing. Arne Engelbrecht
- Alter Uentroper Weg 69
59071 Hamm
- Alter Uentroper Weg 69
- Dipl. - Ing. Georg Henkelmann
- Herbert-Rust-Weg 6
59071 Hamm
- Herbert-Rust-Weg 6
- Dipl. - Ing. Arne Engelbrecht
- alle in NRW zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Stadt Hamm, Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und Katasteramt, Technisches Rathaus
Ingo Förster
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
In Zweifelsfällen wird eine Rückfrage beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm empfohlen.
Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage des Gebäudes oder der Gebäudeveränderung ermittelt, im amtl. Bezugssystem berechnet und mit weiteren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt übergeben. Evtl. vorhandene Lage- oder Baupläne anderer Stellen z.B. von Architekten geben nur den Planungsstand des Bauvorhabens wieder und sind daher nicht geeignet, den Aktualitäts- und Genauigkeitsanforderungen des Liegenschaftskatasters zu entsprechen.
Kontakt
Frau Sümnick
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Frau Jung
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Herr Förster
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
E-Mail-Adresse