Blindenhilfe in NRW

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zahlt jährlich ca. 82 Millionen Euro an rund 25.000 blinde, sehbehinderte oder gehörlose Menschen aus. Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG (Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose) durch den Landschaftsverband haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Bei blinden Heimbewohnern besteht eine Sonderregelung, nach der auch Blinde außerhalb von Westfalen-Lippe Blindengeld vom Landschaftsverband erhalten, wenn vor der Aufnahme in einer Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt in Westfalen-Lippe war. Allerdings erhält nicht jeder sehbehinderte oder hörgeminderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.

Leistungen für blinde Menschen

Armbinde für Blinde und Sehbehinderte
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Blinde Menschen (Merkzeichen "Bl") erhalten unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Als Blinde im Sinne des Gesetzes gelten auch

1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50
    beträgt,

2. Personen, bei denen dauerhafte Störungen des Sehvermögens von einem
    vergleichbaren Schweregrad vorliegen.

Die Höhe des Blindengeldes beträgt derzeit 608,96 € (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bzw. 305 € (vor Vollendung des 18. Lebensjahres).

Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der Blinden liegt das Blindengeld bei 473 €. Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag von 135,96 € als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII. Da die Grenzen für Einkommen und Vermögen vergleichsweise hoch sind (z. B. wird selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum nicht berücksichtigt), haben viele blinde Menschen einen Anspruch auf diesen Differenzbetrag.

Nach dem GHBG sind folgende Möglichkeiten der Anrechnung von Leistungen auf das Blindengeld denkbar:
 

  • Anrechnung bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Kosten für den Aufenthalt ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden,
  • Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI, bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI,
  • Anrechnung von gleichartigen Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden.

Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Da die Grenzen für Einkommen und Vermögen vergleichsweise hoch sind (z. B. selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum wird nicht berücksichtigt), haben viele Blinde einen Anspruch auf den Differenzbetrag.

Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können den Differenzbetrag von 112 Euro als ergänzende Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung wenden Sie sich an das örtliche Sozialamt.

Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von 77 Euro monatlich.

Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, deren Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, vor allem einem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken.

Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche Bescheinigung.

Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt. Antragsformulare sind bei allen Bürgerämtern der Stadt Hamm und dem Amt für Soziales, Wohnen und Pflege erhältlich oder können direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen  angefordert werden.

Kontakt

Amt für Soziales, Wohnen und Pflege

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6601
Fax: 02381 17-2954
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