Schwerbehindertenparkplätze

Schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), Blinde (Bl) oder mit beidseitiger Amelie/ Phokomelie (Contergan-Geschädigte) dürfen auf den für sie besonders gekennzeichneten Parkplätzen ihr Fahrzeug gebührenfrei abstellen. Zum Nachweis der Berechtigung dient der blaue Ausweis (Parkerleichterung), der im Bürgeramt beantragt werden kann und dann im Fahrzeug deutlich sichtbar auszulegen ist.

Informationen zur Lage der Behindertenparkplätze in der Innenstadt erhalten Sie im „Faltblatt zu Schwerbehindertenparkplätzen in Hamm“.

Parkerleichterungen für Menschen mit Schwerbehinderung berechtigen darüber hinaus dazu, mit Personenkraftwagen oder Krafträdern

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken
  • im Bereich eines Zonenhaltverbotes die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen"gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Parkuhren oder Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Genehmigung berechtigt allerdings nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist (z.B. im absoluten Haltverbot oder auf Gehwegen).

Personen mit Schwerbehinderung mit eigenem Fahrzeug, die nicht über einen Parkplatz in Wohnungsnähe verfügen, können – sofern entsprechende Flächen zur Verfügung stehen - im öffentlichen Verkehrsraum einen personenbezogenen Behindertenparkplatz eingerichtet bekommen. Diese Parkplätze werden mit der Nummer der Parkerleichterungskarte beschildert und dürfen nur von dieser Person benutzt werden.

Die zugehörigen Anträge richten Sie bitte an die Straßenverkehrsbehörde.

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