Immissionsschutz in Hamm

Jeder Immission (lateinisch immittere - hineinschicken) geht eine Emission (lateinisch: emittere - herausschicken, gehen lassen) voraus. Denn was als Immission in Form von gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffen, Geräuschen, Erschütterungen oder Strahlen auf die Umwelt einwirkt, ist vorher als Emission von einer Anlage oder einem technischen Vorgang in die Umwelt abgegeben worden. Diese Anlage kann ein Kraftwerk, eine Müllverbrennungsanlage, aber auch ein Schweinestall, ein Rasenmäher oder ein Laubsauger sein.

Der gesetzliche Immissionsschutz soll vor diesen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Umwelteinwirkungen schützen.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) definiert Luftverunreinigungen folgendermaßen: "Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe." Für diese enthält die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) besondere Grenzwerte.
Geräusche sind nicht gesetzlich definiert. Vergleichbar mit der TA-Luft für Luftverunreinigungen gibt es aber dennoch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für die Beurteilung von Geräuschbeeinträchtigungen.

Übrigens haben Eigentümer eines beeinträchtigten Grundstücks  Immissionen gemäß § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu dulden, soweit die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird oder zwar eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, diese aber ortsüblich ist (z. B. Fabrikrauch in Industriestandorten, Straßenbeleuchtungen). Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

Je nach Immissionsquelle und -art sind unterschiedliche Zuständigkeiten festzustellen.

Die Themen

Immissionsschutz

Lärm

Ein Grill wird angezündet
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Geruch

Loderndes Osterfeuer am Abend
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Immissionsschutz

Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

Leitungen und Rohre in einem Industriebetrieb
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Immissionsschutz

Anlagenbezogener Immissionsschutz

Telefon-Hotline
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Zuständigkeiten

Kontakt

Umweltamt

Frau Krämer

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-7147
Fax: 02381 17-2931
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