Für alle Praxen, in denen ambulante Operationen i. S .d. Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) durchgeführt werden, gilt eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt gem. § 15 Abs. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW).
Solange keine Einstufung zur Ausnahme vorliegt, gilt die anzeigepflichtige Praxis als ambulant operierende Praxis (AOP) im Sinne des § 23 IfSG, wodurch sich auch die bekannten Verpflichtungen gemäß Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (HygMedVO NRW) ergeben.
Eine Ausnahme allerdings entbindet die anzeigepflichtige Praxis von den Verpflichtungen nach § 23 IfSG und der HygMedVO NRW, so dass auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt nach Vorgaben des Erlasses vom 18. Oktober 2019 entfällt.
Hierzu ist zunächst eine Risikobewertung in Kooperation mit einem Krankenhaushygieniker* notwendig. Dabei werden die zu ergreifenden organisatorisch und baulichen Präventionsmaßnahmen, die eine Operation begleiten, nicht nur nach OP-Kategorien festgelegt, sondern sind individuell abzuwägen.
Entscheidend ist das SSI- (surgical site infection)-Risiko der durchgeführten Operationen der gesamten Abteilung bzw. Organisationseinheit. Daher sind alle in der Praxis durchgeführten Operationen zu benennen und einzustufen. Bei Änderung des OP-Spektrums bedarf es einer erneuten Einstufung. Ausnahme ist der ausschließliche Wegfall einer OP.
Erkennt das Gesundheitsamt die Einstufung an, gilt die anzeigepflichtige Einrichtung als Praxis im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 8 IfSG. Für diese Praxen gilt ebenfalls § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO). Insbesondere die Überwachungsmöglichkeit durch das zuständige Gesundheitsamt i. S. d. § 23 Abs. 6 IfSG bleibt hiervon unberührt.
* Krankenhaushygieniker: Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene oder Facharzt mit abgeschlossener strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene
Zur Wahrnehmung Ihrer Anzeigepflichten können Praxen, in denen ambulante Operationen durchgeführt werden, das folgende Onlineservice-Formular nutzen.
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