Lärm

Wir sind täglich dem Lärm vieler verschiedener Geräuschquellen ausgesetzt. Beschwerden über Lärm sind daher keine Seltenheit. An wen kann man sich wenden? Hier muss aufgrund vieler geltender Gesetze und Verordnungen im Bereich Lärm zunächst geklärt werden, welche Regelungen für den speziellen Fall zutreffend sind und daher Anwendung finden.

Für jedes Lärmproblem gilt zunächst: Das Gespräch mit dem Lärmverursacher suchen! Denn in vielen Fällen wird der Lärm durch Unwissenheit des Störers verursacht. Ein einziges Gespräch kann somit oft zu einer Lösung des Lärmproblems führen.

Sollte jedoch keine Einsicht von Seiten des Verursachers erfolgen, ist es von Vorteil, wenn der Betroffene "Beweise" zusammenstellt, indem z.B. ein "Lärmtagebuch" geführt wird. Wenn ein Verstoß gegen bestehende Gesetze und Vorschriften vorliegt, kann in der Regel die zuständige Behörde eingreifen. Oft hat die Behörde aber auch keine gesetzliche Grundlage eines Eingreifens. Dann hat man dennoch die Möglichkeit, über eine Schiedsperson eine Einigung zu finden bzw. letztendlich den Zivilrechtsweg vor dem Amts- oder Landgericht zu bestreiten.

Hier finden Sie erste Ansprechpartner bei oft vorkommenden Lärmbelästigungen.

Geräte- und Maschinenlärm

Rasenmäher, Heckenschere oder Betonmischer- viele Maschinen sind nützliche Helfer in Haus und Garten. Nicht selten sind sie aber auch für den Nachbarn laut und störend. Die Geräte- und Maschinenlärmverordnung regelt den Einsatz dieser Helfer.

Geräusche, die durch den Gebrauch von Geräten und Maschinen hervorgerufen werden, verursachen nicht selten erhebliche Lärmbelästigungen und sind oft ein Grund für heftige Anwohnerbeschwerden.

Seit 2002 regelt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung - 32. BImSchV) das Inverkehrbringen und den Gebrauch von im Freien verwendbaren Maschinen und Geräten.

In § 7 dieser Verordnung wird festgelegt, dass in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten oder in Sondergebieten, die der Erholung dienen sowie in Kur –und Klinikgebieten

  1. Geräte und Maschinen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, an Sonn-und Feiertagen sowie an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen und
  2. geräuschintensive Maschinen und Geräte wie
  • Freischneider,
  • Grastrimmer/Graskantenschneider
    (nicht zu verwechseln mit Rasentrimmer/Rasenkantenschneider),
  • Laubbläser und Laubsammler

an Werktagen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden dürfen.

An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz von lauten Geräten und Maschinen gänzlich verboten.

Die 32. BImSchV unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Betreibern - sie gilt für alle. Im Einzelfall können auf Antrag  Ausnahmen von diesen Zeitfestsetzungen genehmigt  werden. Derartige Ausnahmegenehmigungen sind beim Umweltamt der Stadt Hamm zu beantragen. Ausnahmen können aber nur zugelassen werden, wenn nachvollziehbare und zwingende Gründe vorgetragen werden können, warum bestimmte Geräte und Maschinen außerhalb der oben genannten regulären Betriebszeiten zum Einsatz kommen müssen.

Ausnahmegenehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)

Im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) wird der Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen vorgeschrieben.

Paragraph 9 des LImschG regelt den Schutz der Nachtruhe. Somit sind alle Betätigungen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Hierzu zählen alle möglichen Geräusche, auch verursacht durch Veranstaltungen, Partys und Feste. Im § 10 ist die Benutzung von Tongeräten geregelt: Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. 

Das Umweltamt kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 9,10 des LImschG genehmigen, falls ein vorwiegend öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Private Familienfeiern gehören nicht dazu.

Für einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach §§9,10 LImschG wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese beträgt zurzeit 100 € (nach § 9) und 50 € (nach § 10). 

Der schriftliche Antrag erfolgt im Rahmen eines Veranstaltungsantrages beimOrdnungsamt der Stadt Hamm. 

Kontakt

Umweltamt

Frau Krämer

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-7147
Fax: 02381 17-2931
E-Mail-Adresse
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