Richtlinien des Behindertenbeirates

Ein Mann blättert in einem Gesetzbuch
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Der Behindertenbeirat berät und unterstützt den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration der Stadt Hamm in Anliegen und Anregungen der Menschen mit Behinderungen, soweit kommunale Zuständigkeiten gegeben sind. Die Beratung soll sich auf Grundsatzfragen, nicht auf z.B. personenbezogene Einzelfälle beziehen.

Der Behindertenbeirat kann sich auch mit Behindertenfragen in der Stadt Hamm befassen, die in der Verantwortung oder Zuständigkeit anderer Behörden oder Institutionen liegen, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere

  • Beratung behindertenspezifischer Angelegenheiten
  • Einbringung von Anregungen und Anträgen zur kommunalen Daseinsfürsorge, die Menschen mit Behinderungen betreffen
  • Mitwirkung bei der Förderung der Aktivitäten der Institutionen und Gruppierungen, die in der Behindertenarbeit tätig sind
  • Mithilfe bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Situation und die Belange der Menschen mit Behinderungen
  • Förderung der Einstellung von Menschen mit Behinderungen in der öffentlichen Verwaltung und privaten Betrieben

Die Mitglieder werden auf Vorschlag der in Ziffer 2.1 genannten Institutionen vom Rat der Stadt Hamm bestellt.

Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder ergibt sich aus Ziffer 2.1; sie beträgt zunächst 19.

2.1  Stimmberechtigte Mitglieder sind

  • sechs Personen, die gem. § 50 Abs. 3 GO vom Rat der Stadt Hamm bestimmt werden
  • je ein Mitglied der in der der Hammer Arbeitsgemeinschaft Hammer Wohlfahrtsverbände vertretenen Organisationen
  • je ein Vertreter/Vertreterin des Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD), des Sozialverband VdK Deutschland e.V. und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
  • der Sprecher/die Sprecherin des Arbeitskreises für Behinderte
  • sechs Vertreter/Vertreterinnen von Behindertenorganisationen, die dem Arbeitskreis für Behinderte angehören und von diesem vorgeschlagen werden
  • ein Vertreter/Vertreterin des Seniorenbeirates der Stadt Hamm

2.2  Die von den Behindertenorganisationen vorgeschlagenen Bewerber/Bewerberinnen sollten möglichst selbst zum Personenkreis der Menschen mit Behinderungen gehören.

2.3  Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Vertretung zu benennen.

2.4  Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Integration sind beratend beteiligt, soweit sie nicht als Vertreter der Parteien benannt sind.

2.5  Die Stadtverwaltung ist beratend vertreten durch

  • den Dezernenten/die Dezernentin für das Sozial- und Gesundheitswesen oder eine von ihm/ihr benannte Vertretung
  • Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Amtes für Soziale Integration, des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege und des Gesundheitsamtes
  • Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anderer Stadtämter können bei Bedarf zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

Die Amtszeit des Behindertenbeirates entspricht jeweils der Wahlperiode des Rates der Stadt Hamm.

Der Behindertenbeirat soll innerhalb von 3 Monaten nach Beginn einer Wahlperiode neu gebildet werden.

Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den/die Vorsitzende/n, seine/ihre Vertretung, den/die Schriftführer/Schriftführerin und seine/ihre Vertretung.

Zur konstituierenden Sitzung lädt der/die Vorsitzende des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Integration ein, der die Wahl des/der Vorsitzenden leitet.

Schriftführer/Schriftführerin und stellvertretende/r Schriftführer/Schriftführerin können auch Angehörige der Stadtverwaltung sein. In diesem Falle ist die Zustimmung des Dezernenten/der Dezernentin für das Sozial- und Gesundheitswesen erforderlich.

Der/die Vorsitzende beruft zu den Sitzungen ein. Die Einladung mit Tagesordnung soll den Mitgliedern im Regelfall sieben Tage vorher zugehen.

Anträge und Anregungen zur Tagesordnung sollen dem/der Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben werden. Beschlüsse des Behindertenbeirates sind Empfehlungen, die an den Sozial- und Gesundheitsausschuss gehen. Sie werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen gelten analog die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hamm in der jeweils gültigen Fassung.

Diese Regelungen treten gemäß Beschluß des Rates der Stadt Hamm vom 09.07.2019 am 10.07.2019 in Kraft.

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