Brauchtumsfeuer

Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung, Gefahren für die Gesundheit z. B. bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.

Hierzu hat der Rat der Stadt Hamm im Jahr 2025 eine Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen, die das Abbrennen von offenen Feuern im Freien regelt, um damit einhergehende Belästigungen oder Gefährdungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern erhalten Sie im Umweltamt oder in der Ortsrecht-Datenbank der Stadt Hamm ... .

Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer oder Martinsfeuer.

Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen oder im Rahmen einer Familienfeier abgebrannt werden. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.

Brauchtumsfeuer

Gut zu wissen

  • Alle Brauchtumsfeuer sind anzeigepflichtig.
  • Die Anmeldung muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Verbrennungstermin beim Umweltamt der Stadt Hamm erfolgen.
  • Die Anmeldung nehmen Sie bitte über unser Online-Formular vor. Dieses Formular wird zurzeit überarbeitet, ist jedoch vorerst so weiterhin nutzbar. Die dort erwähnte Gebühr für eine Genehmigung entfällt, da die Anzeige kostenlos ist. 

Kontakt

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