Richtlinien des Inklusionsbeirates

Ein Mann blättert in einem Gesetzbuch
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Der Inklusionsbeirat berät und unterstützt den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung der Stadt Hamm in Anliegen und Anregungen der Menschen mit Behinderungen, soweit kommunale Zuständigkeiten gegeben sind. Die Beratung soll sich auf Grundsatzfragen, nicht auf z.B. personenbezogene Einzelfälle beziehen.

Der Inklusionsbeirat kann sich auch mit Fragen von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Hamm befassen, die in der Verantwortung oder Zuständigkeit anderer Behörden oder Institutionen liegen, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere

  • Beratung behindertenspezifischer Angelegenheiten
  • Einbringung von Anregungen und Anträgen zur kommunalen Daseinsfürsorge, die Menschen mit Behinderungen betreffen
  • Mitwirkung bei der Förderung der Aktivitäten der Institutionen und Gruppierungen, die im
  • Arbeitsfeld der Erbringung von Hilfen für Menschen mit Behinderungen tätig sind
  • Mithilfe bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Situation und die Belange der Menschen mit Behinderungen
  • Förderung der Einstellung von Menschen mit Behinderungen in der öffentlichen Verwaltung und privaten Betrieben

Die Mitglieder werden auf Vorschlag der in Ziffer 2.1 genannten Institutionen vom Rat der Stadt Hamm bestellt.

Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder ergibt sich aus Ziffer 2.1; sie beträgt zunächst 26.

2.1  Stimmberechtigte Mitglieder sind

  • sechs Personen, die gem. § 50 Abs. 3 GO vom Rat der Stadt Hamm bestimmt werden
  • je ein Mitglied der in der der Hammer Arbeitsgemeinschaft sowie Hammer Wohlfahrtsverbände vertretenen Organisationen (insgesamt 5)
  • je ein:e Vertreter:in des Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD), des Sozialverband VdK Deutschland e.V. und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
  • der:die Sprecher:in des Arbeitskreises Inklusion
  • sechs Vertreter;innen von Behindertenorganisationen, die dem Arbeitskreis Inklusion angehören und von diesem vorgeschlagen werden
  • ein:e Vertreter:in des Seniorenbeirates der Stadt Hamm
  • je ein:e Vertreter:in der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) Hamm

2.2  Die von den Behindertenorganisationen vorgeschlagenen Bewerber:innen sollten möglichst selbst zum Personenkreis der Menschen mit Behinderungen gehören.

2.3  Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Vertretung zu benennen.

2.4  Der:Die Vorsitzende und der:die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sind beratend beteiligt, soweit sie nicht als Vertreter:innen der Parteien benannt sind.

2.5  Die Stadtverwaltung ist beratend vertreten durch

  • den:die Dezernent:in für das Sozial- und Gesundheitswesen oder eine von ihm:ihr benannte Vertretung
  • Mitarbeitende des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege und des Gesundheitsamtes
  • Mitarbeitende anderer Stadtämter können bei Bedarf zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

Die Amtszeit des Inklusionsbeirates entspricht jeweils der Wahlperiode des Rates der Stadt Hamm.

Der Inklusionsbeirat soll innerhalb von 3 Monaten nach Beginn einer Wahlperiode neu gebildet werden.

Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den:die

Vorsitzende:n, seine:ihre Vertretung, den:die Schriftführer:in und seine:ihre Vertretung.

Zur konstituierenden Sitzung lädt der:die Vorsitzende des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ein, der die Wahl des:der Vorsitzenden leitet.

Schriftführer:in und stellvertretende:r Schriftführer:in können auch Angehörige der Stadtverwaltung sein. In diesem Falle ist die Zustimmung des:der Dezernent:in für Bildung, Jugend, Familie und Soziales erforderlich.

Der:Die Vorsitzende beruft zu den Sitzungen ein. Die Einladung mit Tagesordnung soll den Mitgliedern im Regelfall sieben Tage vorher zugehen. 

Anträge und Anregungen zur Tagesordnung sollen dem:der Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben werden. Beschlüsse des Inklusionsbeirates sind Empfehlungen, die an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gehen. Sie werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen gelten analog die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hamm in der jeweils gültigen Fassung.

Diese Regelungen treten gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hamm vom 03.11.2025 am 04.11.2025 in Kraft

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