Bildung des Seniorenbeirates in der Stadt Hamm

(zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Stadt Hamm vom 13.12.2016)

§ 1: Einrichtung und Zweck

Der Zweck des Seniorenbeirates ist die Schaffung eines Diskussionsforums für die Belange der älteren Menschen in der Stadt Hamm, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2: Stellung und Bezeichnung

(1) Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss oder Beirat im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Er ist eine überparteiliche, religiös und politisch ungebundene Interessenvertretung.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt.

(3) Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat in der Stadt Hamm”.

§ 3: Aufgaben und Ziel

(1) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe,

  • die Interessen der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Hamm öffentlich zur Sprache zu bringen,
  • Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Hamm zu entwickeln,
  • die Belange der älteren Menschen über Empfehlungen in die jeweils zuständigen städtischen Gremien und Institutionen einzubringen,
  • den Behindertenbeirat, die Gesundheits- und die Pflegekonferenz und bei Bedarf weitere Gremien in seniorenspezifischen Angelegenheiten zu beraten,
  • als Ansprechpartner für ältere Menschen zur Verfügung zu stehen, ihre Anregungen aufzugreifen und bei Bedarf weiter zu verfolgen,
  • eine aktive Lebensgestaltung der älteren Einwohnerinnen und Einwohner in Hamm anzuregen und zu unterstützen.

 (2) Ziel des Seniorenbeirats ist es, ein möglichst breites Einvernehmen und eine gute Zusammenarbeit mit allen im Bereich der Seniorenarbeit tätigen Institutionen, Verbänden und Vereinen zu erreichen.

§ 4: Mitwirkung in Gremien

Der Seniorenbeirat entsendet je 1 stimmberechtigtes Mitglied in den Behindertenbeirat, die Gesundheitskonferenz und in die Pflegekonferenz. Der Seniorenbeirat entsendet ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration.

§ 5: Zusammensetzung des Seniorenbeirates

(1) Dem Seniorenbeirat gehören 20 Mitglieder an:

a) je zwei Mitglieder, die die sieben Bezirksvertretungen auswählen und benennen,
b) zwei Mitglieder, die durch die Arbeitsgemeinschaft der Hammer Wohlfahrtsverbände entsandt werden,
c) zwei Mitglieder, die von den beiden in Hamm mitgliederstärksten Religionsgemeinschaften entsandt werden,
d) je 1 Mitglied des Integrationsrates und 1 Mitglied des Behindertenbeirates.  

    (2) Die von einer Bezirksvertretung benannten Mitglieder des Seniorenbeirats müssen das 65. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben, für den sie in den Seniorenbeirat gewählt werden.

    § 6: Wahl der Mitglieder

    entfällt

    § 7: Konstituierende Sitzung

    Zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates lädt der Oberbürgermeister ein.

    § 8: Vorsitz

    Der Seniorenbeirat wählt aus der Mitte der Mitglieder die/den Vorsitzende/n und ihre /seinen Vertreter/ in.

    § 9: Geschäftsordnung, Geschäftsführung

    (1) Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Rat der Stadt Hamm zur Genehmigung vor.

    (2) Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat übernimmt die Stadtverwaltung.

    § 10: Amtszeit

    Die Amtszeit der Mitglieder des Seniorenbeirates in der Stadt Hamm ist an die Amtszeit der Mitglieder des Rates der Stadt Hamm gebunden und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode des Rates.

    Die Mitglieder des Seniorenbeirats sollen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der neuen Wahlperiode gewählt bzw. bestimmt werden.

    Bis zur Konstituierung des neuen Seniorenbeirates üben die bisherigen Mitglieder des Seniorenbeirates ihre Tätigkeit weiter aus.

    § 11: Ausscheiden, Nachrücken

    (1) Die Mitgliedschaft der gewählten Mitglieder des Seniorenbeirats endet außer mit dem Ablauf der Amtszeit durch Verzicht, Wegzug aus dem Stadtbezirk, Tod oder Verlust der allgemeinen Wählbarkeit.
    Die Mitgliedschaft der entsandten Mitglieder des Seniorenbeirats endet durch Abberufung, Tod oder Verlust der allgemeinen Wählbarkeit.

    (2) Scheidet ein durch eine Bezirksvertretung benanntes Mitglied auf Dauer aus, so kann die Bezirksvertretung ein nachfolgendes Mitglied benennen.

    (3) Die geschäftsführende Stelle des Seniorenbeirates stellt das Ausscheiden und die Nachfolge fest.

    § 12: Änderung

    Eine Änderung der Regelung zur Bildung des Seniorenbeirates bedarf der Genehmigung des Rates. 

    Kontakt

    Seniorenbeirat der Stadt Hamm

    Geschäftsführung
    Markus Holtmann (Amt für Soziales, Wohnen und Pflege)

    Sachsenweg 6
    59073 Hamm
    Fon: 02381 17 6002
    E-Mail-Kontakt