Bürgerentscheid

Erklärt der Rat ein Bürgerbegehren für zulässig, aber die jeweils zuständige Vertretung folgt dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten nach dieser Entscheidung ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Der Bürgerentscheid entspricht dabei einer Abstimmung, bei der alle Abstimmungsberechtigten der Stadt beziehungsweise des betroffenen Stadtbezirks die Möglichkeit erhalten, die zur Entscheidung zu bringende Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten.

Hinweis: Aktuell steht kein Bürgerentscheid zur Abstimmung. Daher können Sie aktuell keine Briefabstimmungsunterlagen für einen Bürgerentscheid beantragen. (siehe unten)

Gut zu wissen

Abstimmungsberechtigt sind alle Deutschen und EU-Bürger:innen, die am Abstimmungstag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung ihren Wohnsitz in Hamm haben.
  • Die Abstimmung wird, ähnlich einer Wahl, in städtischen Gebäuden durchgeführt.
  • Alle Abstimmungsberechtigten erhalten eine Benachrichtigung, der das Abstimmungsdatum und das Gebäude zu entnehmen sind.
  • Die Abstimmung erfolgt vor einem Abstimmungsvorstand unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze.
  • Ebenfalls wie bei einer Wahl ist die Abstimmung in schriftlicher Form möglich.

Wie bei allen Abstimmungen kommt es auch beim Bürgerentscheid auf die Mehrheit an. Dies allein reicht aber noch nicht aus, denn die Mehrheit muss aus mindestens 10 % aller zur Stimmabgabe bei der Kommunalwahl berechtigten Bürger:innen bestehen. Damit soll vermieden werden, dass sich Interessen einer kleinen Minderheit durchsetzen, die in keiner Weise den Willen der Bürger:innen insgesamt widerspiegeln. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid wirkt wie ein Ratsbeschluss.

Kontakt

Büro des Rates

Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
Fon: 02381 17-3530
Fax: 02381 17-103530
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