Übersicht der Formulare

Auf dieser Seite findet man einen Überblick über die wichtigsten Formulare aus dem Bereich "Umwelt".

Bereich Wasser

Versickerungsanlagen, die das Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Straßen, Parkplätze, Dachflächen etc.) aufnehmen sollen, müssen vor der Errichtung genehmigt werden. Dafür ist ein Antrag zur wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich.

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Häusliches Abwasser, das in ein Gewässer eingeleitet werden soll, muss erst in einer Kleinkläranlage vorbehandelt werden. Für die Einleitung des gereinigten häuslichen Abwassers in ein Gewässer ist eine Genehmigung erforderlich.

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Abwasser, das Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Kraftstoffe oder Mineralöle enthält, muss vor dem Einleiten in die öffentliche Abwasseranlage erst in einer so genannten "Abscheideranlage" gereinigt werden. Für die Einleitung des gereinigten Abwassers ist eine Genehmigung erforderlich.

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Das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Straßen, Parkplätzen, Dachflächen etc.) in ein oberirdisches Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung dar und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die zuständige Untere Wasserbehörde. Die für den Antrag erforderlichen Angaben werden erhoben, um überprüfen zu können, ob und ggf. in welcher Art und Weise eine Einleitung realisiert werden kann. Das von befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlich zurückzuhalten und auf ein natürliches Maß gedrosselt in das Gewässer einzuleiten. Bei verschmutzten Flächen kann im Einzelfall eine Vorbehandlung des einzuleitenden Niederschlagswassers erforderlich sein.

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Erdwärme kann durch Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren oder direkte Wärmenutzung von Oberflächen- und Grundwasser gewonnen werden. Für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmenutzungsanlage ist eine Genehmigung erforderlich.

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Bauliche Anlagen (Gebäude, Brücken, Stege etc.), Leitungen und Fähren gelten als Anlagen, die vor der Errichtung genehmigt werden müssen. Dafür ist ein Antrag zur wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich.

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Die Errichtung, Änderung, Sanierung oder Nachrüstung durch fachkundige Personen/Unternehmen bei Abwasserbehandlungsanlagen bis 50 EW, ist ab sofort durch dieses Formular der unteren Wasserbehörde der Stadt Hamm anzuzeigen.

Eine andere Form der Bestätigung bzgl. verrichteter Arbeiten an Abwasserbehandlungsanlagen ist nicht möglich.

Unternehmerbescheinigung über die Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen (PDF, 605 KB)

Kreislaufwirtschaft

Nach § 53 des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) haben ab dem 01. Juni 2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Formblatt Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler ...

Für die geplante Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus ist ggf. unter Berücksichtigung des Ersatzbaustoffs und der Grundwasserbeschaffenheit eine Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

Wer (Boden-)Material von über 500 m³ auf oder in den Boden einbringen will, muss dies gemäß § 6 Abs. 8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung (BodSchV, n. F.) der zuständigen Bodenschutzbehörde anzeigen. Diese Bestimmungen richten sich an diejenigen, die Materialien auf oder in den Boden einbringen, wie Antragsteller, Nutzer und Durchführende (z. B. Bauunternehmer).

Der Antrag auf Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des eigenen anfallenden Klärschlamms, kann von landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenbewirtschafteten Ackerflächen (Nachweis durch die Landwirtschaftskammer) gestellt werden. Bei Genehmigung des Antrages wird die Pflicht von der Stadt Hamm, zeitlich begrenzt, auf den Landwirt übertragen.

Einzureichende Unterlagen sind der vollständig ausgefüllte Antrag, wenn im Vorfeld noch nicht eingereicht, eine Klärschlammuntersuchung gemäß § 3 Abs. 5 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der o.g. Nachweis durch die Landwirtschaftskammer.

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Nachdem Klärschlamm auf eigenbewirtschafteten Flächen ausgebracht wurde, ist ein Nachweis über die erfolgte Ausbringung an die untere Wasserbehörde zu erbringen.

Dieser Vordruck ist für den Nachweis zu Verwenden und zeitnah nach der Ausbringung ausgefüllt und unaufgefordert einzureichen.

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Geruch / Luft

Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Verbrennen von Gegenständen im Freien sind alle Brauchtumsfeuer anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Der entsprechende Antrag muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Verbrennungstermin dem Umweltamt vorliegen.

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Jagd / Angeln / Reiten

Der Antrag auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Fischereischeines kann sowohl  online, als auch persönlich entweder im Umweltamt oder bei einem der Bürgerämter zu stellen. Die Eintragungen sollen handschriftlich vorgenommen und müssen persönlich unterschrieben werden. Verlängerungen des Fischereischeines können in den Bürgerämtern erfolgen. Die Neu-/Erstausstellung erfolgt ausschließlich im Umweltamt, die Gebühr ist allerdings vorab ebenfalls in den Bürgerämtern zu zahlen.

Zum pdf-Antrag Fischereischein

Zum Online-Antrag: Fischereischein

Den „Antrag auf Zulassung zur Prüfung“ können Sie online stellen oder reichen Sie ihn bitte ausgefüllt und unterschrieben im Original, zusammen mit dem Nachweis über die Überweisung der Prüfungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro, in der Zeit vom 01.09.2022 bis spätestens zum 12.10.2022 bei der Unteren Fischereibehörde, Umweltamt, Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm, entweder per Post ein oder nutzen einen der städtischen Hausbriefkästen (Rathaus, Technisches Rathaus, Bürgerämter) zum Einwurf.

Nach Ablauf der Anmeldefrist erhalten Sie weitere Informationen.

Zum pdf-Formular Zulassungsantrag Fischerprüfung

Zum Online-Zulassungsantrag Fischerprüfung

Grundsätzlich ist der Antrag auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines online oder persönlich entweder bei der Unteren Jagdbehörde der Stadt Hamm oder bei den Bürgerämtern zu stellen. Die Eintragungen sollen handschriftlich vorgenommen werden.

Beim Reiten auf öffentlichen oder privaten Wegen in der freien Landschaft oder im Wald muss ein gut sichtbares, beidseitig am Zaumzeug angebrachtes, und gültiges Kennzeichen geführt werden. Die 30,50 € für diese Kennzeichen (Kennzeichen mit Plakette: 37,50 €) beinhalten 25,00 € Reitabgabe an das Land, die die Anlage und die Unterhaltung der Reitwege sicherstellt.

OnlineAntrag  stellen

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