Doppelte Staatsangehörigkeit ("Doppelpass")

Seit dem 1. Januar 2000 erwerben in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
  • über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.

Verbunden war dieser Geburtserwerb mit der Verpflichtung, sich bei Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden (sogenannte Optionspflicht).
Am 20.12.2014 wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz dahingehend geändert, dass diese Verpflichtung, sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen, für den Großteil der Betroffenen aufgehoben wird.

Wichtiger Hinweis !

Von der Änderung ist nur betroffen, wer:

  • als Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland ab dem 01.01.2000 erhalten hat, oder
  • in den Jahren 1990 bis 1999 in Deutschland geboren wurde und gemäß einer Übergangsvorschrift aufgrund eines im Jahre 2000 gestellten Antrages eingebürgert worden ist.

Nach neuem Recht entfällt die Optionspflicht für den vorgenannten Personenkreis dann, wenn die/der Betroffene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

  • mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt hat oder
  • sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht hat oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Wer dem vorgenannten Personenkreis nicht angehört und zum Beispiel erst jetzt die Einbürgerung beantragt oder die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen erworben hat, für den bleibt die Rechtslage unverändert bestehen.

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