Denkmalbereiche der Stadt Hamm

Aufgabe und Ziel eines Denkmalbereichs ist der Schutz und die dauerhafte Erhaltung von wertgebenden Schutzgegenständen in einem zuvor festgelegten Geltungsbereich.

Ein Denkmalbereich ist eine Satzung, welche aus dem Satzungstext und aus den Anhängen besteht. Im textlichen Teil wird der räumliche Geltungsbereich definiert, es werden die Ziele formuliert, die Schutzgegenstände sind erklärt und aufgeführt und es werden die Bedeutungs- und Erhaltungsgründe genannt, auf welchen die Unterschutzstellung abzielt.  

Zu den Anhängen gehört immer eine Kartierung und ein Katalog der Schutzgegenstände, woraus zu ersehen ist, welche Gegenstände mit der Denkmalbereichssatzung geschützt werden. Weitere Anhänge können z. B. Karten und Fotos sein. Zu einer Denkmalbereichssatzung gehört ebenfalls das Gutachten des zuständigen Denkmalfachamtes, hier in Hamm ist das die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in NRW.  

Das Verfahren für die Aufstellung der Denkmalbereichssatzungen ist im Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) geregelt. Dabei durchläuft der Entwurf zur Denkmalbereichssatzung mehrere Verfahrensschritte. Neben verschiedenen Beschlüssen erfolgt eine auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und der Behörden. Während dieser Beteiligung können Anregungen, Hinweise und Bedenken in einer zuvor festgelegten Frist vorgebracht werden.

Sie können sich hier auf den folgenden Seiten über die Inhalte der rechtskräftigen Denkmalbereiche und über den Stand der sich in Aufstellung befindlichen Denkmalbereichsatzungen informieren. 
 

Luftbild des Markgrafenufers mit der markierten Fläche des Denkmalbereich Nr. 1 - Markgrafenufer
Quelle: © RVR, Datenlizenz Deutschland

Denkmalbereich Nr. 1 - Markgrafenufer

Das Villenviertel am Markgrafenufer ist durch die Denkmalbereichssatzung Markgrafenufer gem. §10 DSchG unter besonderen Schutz gestellt. Ziel der Satzung ist es, die vorhandene Bebauung und das Gefüge aus öffentlichen und privaten Freiflächen entlang der kanalisierten Ahse substantiell zu erhalten und zu schützen. 

Luftbild des Ostrings mit der markierten Fläche des Denkmalbereich Nr. 2 - Ostring
Quelle: © RVR, Datenlizenz Deutschland

Denkmalbereich Nr. 2 - Ostring

Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Hamm stellt derzeit mit Ratsbeschluss vom 14.11.2023 eine Denkmalbereichssatzung für den repräsentativ angelegten Teilanschnitt des Ostringes auf. Ziel der Satzung ist es, die wertgebenden Schutzgegenstände des Denkmalbereichs „Ostring“ bestehend aus der repräsentativ gestalteten Schmuck- und Grünanlage mit der Reihe aus Einzel- und Doppelhäusern einschließlich der umgebenden räumlichen Frei- und Grünflächen als Gesamtanlage zu erhalten und zu schützen.

Luftbild der Ostenallee mit der markierten Fläche des Denkmalbereich Nr. 3 - Ostenallee
Quelle: © RVR, Datenlizenz Deutschland

Denkmalbereich Nr. 3 – Ostenallee

Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Hamm stellt derzeit mit Ratsbeschluss vom 10.12.2024 eine Denkmalbereichssatzung für die repräsentative Villenbebauung entlang der Anliegerstraße auf. Ziel der Satzung ist es das gut erhaltene Ensemble bestehend aus der Bebauung mit Einzel- und Doppelvillen, der Anliegerstraße und der leicht gesenkten Grünanlage in seinem äußeren Erscheinungsbild dauerhaft zu schützen.