Verkehrssicherung bei Baustellen im öffentlichen Straßenraum

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen Unternehmer nach § 45 (6) StVO eine Anordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist. In der Anordnung wird weiterhin geregelt, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.

Auch wenn für eine Veranstaltung eine Straße gesperrt wird (z.B. für ein Straßenfest), ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung nötig. Veranstaltungen, bei denen nur kurzzeitig in den Verkehr eingegriffen wird (beispielsweise Laufveranstaltungen oder Martinsumzüge) sind als Sondernutzung davon ausgenommen.

Wenn bei den Arbeiten Straße oder Gehweg aufgegraben werden ist zusätzlich eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungen können mit dem gleichen Formular beantragt werden.

Grundlage für die Absperrung von Baumaßnahmen sind die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA), diese enthalten für Standarddsituationen Regelpläne, nach denen die Arbeitsstelle abzusperrung und zu kennzeichnen ist. Wenn diese nicht zutreffen ist die vorgesehene Absicherung in einem eigenen Verkehrszeichenplan darzustellen.

Um eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden (beispielsweise Polizei und Feuerwehr) zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung und Aufbruchgenehmigung bitte zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

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