Aktuelles - Informationen zum Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.04.2026

Im Januar 2026 hat die Stadt Hamm bereits die Bescheide über die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2026 verschickt. Die Berechnung der Grundsteuer B erfolgte ursprünglich auf Basis differenzierter Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. 

Nach aktuellen gerichtlichen Entscheidungen ist zweifelhaft, ob die Anwendung solcher differenzierter Hebesätze dauerhaft zulässig ist.

Aus diesem Grund hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 24. März 2026 eine neue Hebesatzsatzung beschlossen und rückwirkend zum 01. Januar 2026 für die Grundsteuer B wieder einen einheitlichen Hebesatz eingeführt.

Daher erhalten alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer mit Datum vom 24. April 2026 einen neuen Grundbesitzabgabenbescheid, in dem die Grundsteuer B rückwirkend ab dem 01.01.2026 neu festgesetzt wird. 

Wichtig dabei:

  • Der neue Bescheid betrifft in den meisten Fällen die Grundsteuer B für das Jahr 2026 und ersetzt insoweit die bisherige Festsetzung.
  • In Einzelfällen kann es auch zu einer Anpassung von Gebühren kommen, sofern sich im Vergleich zum bisherigen Bescheid Änderungen bei den Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- oder Niederschlagswassergebühren ergeben haben.
  • Bereits bezahlte Beträge werden mit den aktualisierten Steuerbeträgen verrechnet.

Fragen und Antworten zum Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.04.2026

Die Verwaltungsgerichte in Gelsenkirchen und Düsseldorf haben Zweifel daran geäußert, ob unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke rechtlich dauerhaft Bestand haben können. Um eine klare, einheitliche und rechtssichere Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer B zu schaffen, hat die Stadt Hamm wieder einen einheitlichen Hebesatz rückwirkend zum 01.01.2026 eingeführt.

Diese Änderung macht eine neue Festsetzung der Grundsteuer B erforderlich, weshalb Sie einen aktualisierten Grundbesitzabgabenbescheid erhalten.

 

Sofern mit dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 26. Januar 2026 neben der Grundsteuer B auch weitere Gebühren, wie etwa für Abfallbeseitigung, Straßenreinigung oder Niederschlagswasser, festgesetzt wurden, behalten diese weiterhin ihre Gültigkeit.

In Einzelfällen können zudem auch Gebühren, wie Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- oder Niederschlagswassergebühren, neu festgesetzt werden, sofern sich seit dem letzten Bescheid entsprechende Änderungen ergeben haben.

Die Grundsteuer B für das Jahr 2026 wird hingegen rückwirkend ab dem 01.01.2026 durch den neuen Bescheid vom 24. April 2026 auf Basis des einheitlichen Hebesatzes von 834 Prozent neu festgesetzt.

Damit ersetzt der aktuelle Bescheid die zuvor festgesetzte Grundsteuer B aus dem Bescheid vom 26.01.2026.

 

Die im unteren Teil des Grundbesitzabgabenbescheides vom 24.04.2026 aufgeführten Fälligkeiten und Zahlungsbeträge basieren auf der Gesamtheit aller im Jahr 2026 ergangenen Bescheide einschließlich des Bescheides vom 24.04.2026.

Ob sich daraus für Sie eine Nachzahlung oder eine Erstattung ergibt, können Sie Ihrem aktuellen Bescheid entnehmen.

Bereits von Ihnen geleistete Zahlungen werden selbstverständlich vollständig angerechnet. 
Aus Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.04.2026 ergibt sich entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung.

Das Guthaben oder die Nachzahlung wird mit den nächsten Quartalszahlungen verrechnet wird.

Bitte prüfen Sie Ihren Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.04.2026 sorgfältig, insbesondere die ausgewiesenen Differenzbeträge sowie die angegebenen Fälligkeitstermine. 

Passen Sie Beträge bei Bedarf entsprechend Ihrer gewählten Zahlungsart an. 

Zahlung per Einzelüberweisung: 
Überweisen Sie die im Bescheid festgesetzten Beträge fristgerecht.

Zahlung per Dauerauftrag:
Sollte sich die Höhe der vierteljährlichen Beträge geändert haben, passen Sie Ihren Dauerauftrag bitte entsprechend an.

SEPA-Lastschriftmandat:
Liegt der Stadt Hamm bereits ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen vor, werden die Zahlungsbeträge automatisch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto eingezogen.
 

Im Zuge der bundesweiten Grundsteuerreform wurde 2019 mit dem sogenannten Bundesmodell eine neue Grundlage zur Bewertung von Grundstücken geschaffen, die den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes entspricht. Gleichzeitig erhielten die Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, bei der Grundsteuer B entweder einen einheitlichen Hebesatz festzulegen oder zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken zu unterscheiden.

Der Rat der Stadt hatte zunächst von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und zum 01.01.2025 differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B eingeführt.

Inzwischen haben jedoch mehrere Gerichte Zweifel an der dauerhaften Rechtmäßigkeit dieser Differenzierung geäußert. Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf haben entschieden, dass unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke zumindest teilweise unzulässig seien. Eine endgültige Klärung durch höhere Instanzen kann noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 24.03.2026 beschlossen, wieder zu einem einheitlichen Hebesatz zurückzukehren. Damit soll sowohl eine rechtlich verlässliche Grundlage geschaffen als auch die finanzielle Stabilität des städtischen Haushalts gesichert werden.

Der Hebesatz der Grundsteuer B wurde im Zuge dieser Anpassung rückwirkend zum 01.01.2026 auf 834 Prozent festgelegt. Die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen bleibt unverändert.

Ausführliche Hintergründe zum Thema können auch den Beschlussvorlagen 1732/24, 368/25 sowie 78/26 entnommen werden. Diese sind online im Ratsinfosystem der Stadt Hamm – Recherche für Bürger:innen, Politik und Verwaltung -  unter https://ratsinfo.hamm.de/  abrufbar.
 

Der Hebesatz ist ein von der Gemeinde festgelegter Faktor, mit dem der vom Finanzamt berechnete Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer.

Grundlage hierfür ist § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG), wonach jede Gemeinde selbst entscheidet, mit welchem Prozentsatz (Hebesatz) die Grundsteuer erhoben wird.

Ein einheitlicher Hebesatz bezeichnet einen von der Gemeinde festgelegten Prozentsatz, der gleichermaßen für alle Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer B gilt.

Das heißt, bei der Berechnung der Grundsteuer B wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken unterschieden – für alle gilt derselbe Steuersatz.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Wenn sich die rechtliche Grundlage oder der Hebesatz ändert, muss die Steuer für das gesamte Jahr neu festgesetzt werden. 

Bei Fragen oder Einwänden zu Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid sowie bei Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse (z. B. Namens- oder Adressänderungen) wenden Sie sich direkt an die Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, Abteilung Steuern und Benutzungsgebühren.

Adresse: Bismarckstraße 1, 59065 Hamm

Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme:

Per E-Mail: 

  • an Ihre zuständige Ansprechpartnerin
    Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid.
  • oder an: steuern20@stadt.hamm.de 

Telefonisch oder persönlich:
Die entsprechenden Kontaktdaten entnehmen Sie bitte Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid.

Über das Online-FormularOnline-Anfrage Grundbesitzabgaben

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Steuern und Benutzungsgebühren

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