Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die auf den Grundbesitz erhoben wird.
Zum Grundbesitz gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sowie alle anderen Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B).
Grundsteuerpflichtig sind grundsätzlich nur Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbpachtnehmerinnen und Erbpachtnehmer. Bei Vermietung kann die Grundsteuer jedoch entsprechend den geltenden zivilrechtlichen Vorschriften für Betriebskosten auf die Mieter übertragen werden.
Zuständig für die Festsetzung der Grundsteuer ist die Stadt Hamm.
Gut zu wissen
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig in der Stadt Hamm und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden beispielsweise Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze sowie kulturelle und sportliche Angebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.
Mit Ihrer Grundsteuer leisten Sie somit einen wichtigen Beitrag für die Infrastruktur und das Gemeinwohl in Hamm. Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher.
Die Grundsteuer wird auf Basis des vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrags berechnet. Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit den in der Hebesatzsatzung der Stadt Hamm jeweils festgesetzten Hebesätzen multipliziert.
Die Hebesätze werden nach
Grundsteuer A Grundsteuer B
unterschieden. | (Land- und Forstwirtschaft) und (für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) und
|
Ab 01.01.2026 gelten folgende Hebesätze in der Stadt Hamm:
- Grundsteuer A 323 %
- Grundsteuer B 834 %
Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus dem Grundsteuerwert, der im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks vom Finanzamt ermittelt wird (Grundsteuerwertbescheid), und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl.
Die Bewertungsstelle des Finanzamtes setzt den Grundsteuermessbetrag fest (Grundsteuermessbescheid).
Ebenso legt das Finanzamt fest, wem ein Grundstück zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt.
Mit dem Erlass des Grundsteuermessbescheides entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.
Die Stadt Hamm setzt auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbetrags die zu zahlende Grundsteuer fest.
Die Stadt Hamm ist nach der Abgabenordnung verpflichtet, die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt ohne jede Änderung in den städtischen Abgabenbescheid zu übernehmen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt falsch sein sollte.
Erst wenn das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid und / oder Grundsteuerwertbescheid korrigiert hat, kann und wird in der Folge auch der Grundsteuerbescheid von der Stadt Hamm automatisch korrigiert.
Bitte unbedingt beachten:
Die Ermittlung, Änderung und Festsetzung von Grundsteuerwerten und Grundsteuermessbeträgen wird ausschließlich durch das für die Bewertung Ihres Grundbesitzes zuständige Finanzamt vorgenommen. Das bedeutet, dass Klärungsbedarfe und Fragen hierzu nur durch das zuständige Finanzamt geklärt und beantwortet werden können.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich grundsätzlich nach der Lage des Grundbesitzes.
Die allgemeine Grundsteuerhotline des Finanzamtes Hamm (02381 918-1959) ist werktags von 09.00 – 18.00 Uhr zu erreichen. Ansonsten gehen die Kontaktdaten des zuständigen Finanzamtes aus dem Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid hervor.
Der Hebesatz ist ein von der Gemeinde festgelegter Faktor, mit dem der vom Finanzamt berechnete Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer.
Grundlage hierfür ist § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG), wonach jede Gemeinde selbst entscheidet, mit welchem Prozentsatz (Hebesatz) die Grundsteuer erhoben wird.
Ein einheitlicher Hebesatz bezeichnet einen von der Gemeinde festgelegten Prozentsatz, der gleichermaßen für alle Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer B gilt.
Das heißt, bei der Berechnung der Grundsteuer B gilt für alle Grundstücksarten derselbe Steuersatz (Hebesatz).
1. Schritt:
Das Finanzamt ermittelt die Grundsteuerwerte (Grundsteuerwertbescheid).
2. Schritt:
Der Grundsteuerwert wird mit den gesetzlich festgelegten Steuermesszahlen multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke 0,34 Promille und für Wohngrundstücke 0,31 Promille. So ergibt sich der Steuermessbetrag, der ebenfalls vom Finanzamt festgesetzt wird (Grundsteuermessbescheid).
3. Schritt:
Der Steuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt multipliziert, um die endgültig zu zahlende Grundsteuer zu berechnen (Grundsteuerbescheid).
Die Grundsteuer wird berechnet, indem der Messbetrag in Euro aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes mit dem städtischen Hebesatz multipliziert wird. Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer. Ab 2026 gibt es in Hamm folgende Hebesätze:
Grundsteuer A 323 %
Grundsteuer B 834 %
Diese Hebesätze gelten einheitlich für alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in der Stadt Hamm.
Beispielrechnungen bei einem Grundsteuermessbetrag von 100,00 €:
Grundsteuer A: 100,00 € x 323 % = 323,00 € Jahresgrundsteuer
Grundsteuer B: 100,00 € x 834 % = 834,00 € Jahresgrundsteuer
Die Grundsteuer wird als Jahresbetrag festgesetzt.
Die Grundsteuer wird in der Regel einmal jährlich, meist Ende Januar, gemeinsam mit den Grundbesitzabgaben (Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren) durch den sogenannten Grundbesitzabgabenbescheid versendet.
Die Zahlung der Grundsteuer erfolgt grundsätzlich in vier gleichen Teilbeträgen. Diese werden gemäß § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann die Grundsteuer auch in einem Jahresbetrag zum 01. Juli entrichtet werden.Voraussetzung ist, dass der Antrag spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt wird.
Die Stadtverwaltung Hamm ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten.
Hierbei können Sie helfen.
Das für Sie und für die Stadtverwaltung einfachste Verfahren ist das SEPA-Lastschriftmandat. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtkasse Hamm kann alle Beträge automatisch verbuchen.
Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist für Sie ohne Risiko.
Wird Ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 8 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen.
Durch die Rücklastschrift erlischt sofort ihr erteiltes Lastschriftmandat und muss bei Bedarf schriftlich neu für das jeweilige einzelne Kassenzeichen erteilt werden. Gleichzeitig wird das Grundbesitzabgabenkonto mit einer Rücklastschriftgebühr belastet.
Ein bereits erteiltes SEPA-Lastschriftmandat können Sie jederzeit widerrufen.
Für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats benutzen Sie bitte unseren Onlineantrag.
Bitte beachten Sie auch folgenden Hinweis:
Die Stadtkasse Hamm kann und darf eine Neuerteilung bzw. Kontoänderung eines Mandates im Hinblick auf die neuen EU-Richtlinien wegen der fehlenden Unterschrift nicht mehr per E-Mail akzeptieren.
Bei Fragen zu Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse Hamm (Tel.: 02381 17-9925).
Wenn Sie Ihre Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Abfallbeseitigungs-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren) per Dauerauftrag zahlen, gleichen Sie die Beträge regelmäßig mit Ihrem aktuellen Bescheid ab. Hat sich die Höhe der vierteljährlichen Zahlungen geändert, passen Sie Ihren Dauerauftrag bitte entsprechend an.
Wenn Sie mit Ihrem Abgabenbescheid nicht einverstanden sind, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Nähere Informationen zu Ihren Rechten und zum Verfahren finden Sie direkt in Ihrem Bescheid.
In vielen Fällen ist ein förmlicher Widerspruch jedoch nicht erforderlich. Sollten Sie den Grundbesitzabgabenbescheid für fehlerhaft oder aus anderen Gründen für unzutreffend halten, empfiehlt es sich, zunächst Kontakt mit der im Bescheid genannten Ansprechperson der Abteilung Steuern und Benutzungsgebühren im Amt für Finanzen und Controlling aufzunehmen. Häufig lassen sich Unstimmigkeiten so bereits im Vorfeld klären.
Bitte beachten Sie dabei die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Eine Klärung sollte daher möglichst zeitnah erfolgen.
Hinweis:
Ein Widerspruch kann ausschließlich schriftlich und unterschrieben oder zur Niederschrift bei der Stadt Hamm erhoben werden.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie Widerspruch einlegen, bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid festgesetzten Beträge sind daher fristgerecht zu zahlen.
Bei Fragen oder Einwänden zu Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid sowie bei Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse (z. B. Namens- oder Adressänderungen) wenden Sie sich direkt an die Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, Abteilung Steuern und Benutzungsgebühren.
Adresse: Bismarckstraße 1, 59065 Hamm
Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme:
Per E-Mail:
- an Ihre zuständige Ansprechpartnerin.
Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid. - oder an: steuern20@stadt.hamm.de
Telefonisch oder persönlich:
Die entsprechenden Kontaktdaten entnehmen Sie bitte Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid.
Über das Online-FormularOnline-Anfrage Grundbesitzabgaben
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbetragsbescheid wenden Sie bitte direkt an das Finanzamt Hamm:
Adresse: Grünstraße 2, 59065 Hamm
Telefonische Auskunft:
Die allgemeine Grundsteuerhotline des Finanzamtes Hamm ist werktags von 09.00 – 18.00 Uhr unter der Nummer 02381/918-1959 erreichbar.
Schriftliche Anfragen:
Die Finanzverwaltung bietet die Möglichkeit, Anfragen schriftlich zu stellen - vorzugsweise über www.elster.de.
Weitere Informationen:
- Allgemeine Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Website der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de.
- Dort erhalten Sie auch weitere Details zu Ihrem Grundstück und den entsprechenden Bescheiden.
Wir helfen gerne weiter
| Stadtbezirk-Nr. | Stadtteil | Kassenzeichen beginnend mit | Rufnummer |
|---|---|---|---|
| 3 | Rhynern-Allen | 1002 | 17-9909 |
| 6 | Bockum-Hövel | 1003 | 17-9911 |
| 3 | Rhynern-Berge | 1008 | 17-9909 |
| 2 | Uentrop-Braam-Ostwennemar | 1012 | 17-9909 |
| 3 | Rhynern-Freiske | 1018 | 17-9909 |
| 2 | Uentrop-Frielinghausen | 1019 | 17-9909 |
| 2 | Uentrop-Haaren | 1023 | 17-9909 |
| 1 | Mitte-Altstadt | 1024 | 17-9915 |
| 5 | Herringen | 1028 | 17-9915 |
| 4 | Pelkum-Lerche | 1033 | 17-9909 |
| 2 | Uentrop-Norddinker | 1042 | 17-9909 |
| 3 | Rhynern-Osterflierich | 1046 | 17-9909 |
| 3 | Rhynern-Osttünnen | 1047 | 17-9909 |
| 4 | Pelkum | 1049 | 17-9957 |
| 3 | Rhynern | 1050 | 17-9910 |
| 5 | Herringen-Sandbochum | 1053 | 17-9909 |
| 2 | Uentrop-Schmehausen | 1054 | 17-9915 |
| 3 | Rhynern-Süddinker | 1060 | 17-9915 |
| 2 | Uentrop | 1063 | 17-9915 |
| 2 | Uentrop-Vöckinghausen | 1065 | 17-9909 |
| 3 | Rhynern-Wambeln | 1066 | 17-9915 |
| 4 | Pelkum-Weetfeld | 1070 | 17-9909 |
| 2 | Uentrop-Werries | 1071 | 17-9909 |
| 3 | Rhynern-Westtünnen | 1075 | 17-9912 |
| 4 | Pelkum-Wiescherhöfen | 1076 | 17-9910 |
| 1 | Mitte-Bahnhofsviertel | 1077 | 17-9957 |
| 1 | Mitte-Osten | 1078 | 17-9912 |
| 6 | Bockum-Hövel-Hamm-Norden | 1079 | 17-9910 |
| 7 | Heessen-Hamm-Norden | 1079 | 17-9910 |
| 1 | Mitte-Süden | 1080 | 17-9912 |
| 1 | Mitte-Westen | 1081 | 17-9915 |
| 4 | Pelkum-Wiescherhöfen | 1082 | 17-9910 |
| 7 | Heessen | 1085 | 17-9909 |
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