Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung vom 30.03.2026 über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm (Hebesatzsatzung)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 24.03.2026 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7, 41 Abs.1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S.666 / SGV. NRW. 2023)
  • § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965)
  • § 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 490)
  • § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167)
    jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung
     

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Hamm erhebt

a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
 

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze werden rückwirkend ab dem 01.01.2026 wie folgt festgesetzt:


1. Grundsteuer
 

1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)            323 v.H.

1.2 für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes
     und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des 
     Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind
     (Nichtwohngrundstücke) und für die bebauten Grundstücke, die
     gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswert-
     verfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
     (Grundsteuer B)                                                                                     834 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                               465 v.H.
 

§ 3 Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden fällig

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt

2. am 15. Februar und am 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.
 

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm (Hebesatzsatzung) vom 12.12.2025 außer Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat in seiner Sitzung vom 24.03.2026 beschlossene ”Satzung vom 30.03.2026 über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm (Hebesatzsatzung)“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung) – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

     

Hamm, 30.03.2026

Der Oberbürgermeister gez. Herter
 

Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht auf der städtischen Homepage  www.hamm.de/abh:  02.04.2026

Kurzmeldung zur amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger:  Ausgabe Nr. 78 vom 02.04.2026