Was ist ein Flächennutzungsplan?

Aufgaben des Flächennutzungsplans:
In den Plandarstellungen wird der planerische Wille der Gemeinde zum Ausdruck gebracht. Der FNP gibt Auskunft über die Absichten der Gemeinde bezüglich der weiteren baulich-räumlichen Entwicklung des Gemeindegebiets in den kommenden Jahren. In einem FNP sind viele unterschiedliche Planungsabsichten und Standortentscheidungen zusammengefasst. Dabei ist die Nutzung der gesamten Flächen in einer Gemeinde so zu steuern, dass eine möglichst konfliktfreie Flächenverteilung der vorhersehbaren Nutzungsansprüche abgewogen werden kann. Die wesentliche Aufgabe des FNP ist es daher, eine ausreichende Flächenvorsorge für künftige Bedarfe unterschiedlicher Nutzungen sicherzustellen. Dabei geht es nicht nur um die Ausweisung neuer Flächen für kommende oder andere Nutzungen, sondern auch um die Sicherung und die Festigung der vorhandenen städtebaulichen Struktur und vorhandener Grün- und Freiflächenstrukturen.
Der Umgang mit den natürlichen Ressourcen spielt unter der Maßgabe des Nachhaltigkeitsgedankens eine immer stärkere Rolle, so auch in der Flächennutzungsplanung. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind daher, in Abwägung mit anderen Belangen, bei der Flächennutzungsplanneuaufstellung zu beachten.

Planinhalte und Plandarstellungen:
Der FNP der Stadt Hamm besteht aus Zeichnung (Originalmaßstab 1:15.000) und Begründung mit Umweltbericht.
Die Inhalte des FNP sind im § 5 Abs. 2-4 BauGB geregelt. Dort ist ein beispielhafter Katalog von Darstellungen gelistet, der einen Anhaltspunkt für die notwendigen FNP-relevanten Aussagen bietet.

Dargestellt werden insbesondere:

  • Bauflächen und Baugebiete
  • Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs
  • überörtliche Verkehrsflächen und lokale Hauptverkehrszüge
  • Flächen und Hauptleitungen für die Ver- und Entsorgung (Energie, Abfall- und Abwasser)
  • Grünflächen, wie Parkanlagen u. ä.
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder Landwirtschaftliche Flächen und Wald
  • Wasserflächen, Häfen, Flächen für die Wasserwirtschaft sowie Bereiche die zum Hochwasserschutz von der Bebauung freizuhalten sind und
  • Flächen zur Gewinnung von Bodenschätzen.

Neben den Darstellungen enthält der FNP weitere Hinweise für die Planung, z.B. nachrichtliche Übernahmen von Planungen anderen Planungsträger und Gesetze (z. B. Naturschutzgebiete oder Autobahnen).

Daneben sind Flächen mit Altlastenverdacht, Bergbauflächen und Immissionsschutzflächen sowie denkmalgeschützte Gebäude darzustellen.
Dabei ist zu beachten, dass der FNP keine parzellenscharfen Darstellungen enthält. Diese Generalisierung hält notwendige Spielräume für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung offen.

Rechtswirkungen des Flächennutzungsplans:
Den Gemeinden steht zur Ausübung ihrer Planungshoheit das Instrumentarium der Bauleitplanung zur Verfügung. Hierzu zählen der FNP als vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB) und die Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne (§ 9 BauGB). Die Aufstellung des FNP ist somit eine kommunale Aufgabe. Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch in dem die Bauleitplanung gesetzlich verankert ist. Der FNP entfaltet nur Rechtswirksamkeit gegenüber den formell an der Planung beteiligten Stellen, d. h. er ist behördenverbindlich. Eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber dem einzelnen Bürger geht vom FNP in der Regel nicht aus. Aus den Darstellungen sind daher weder Rechtsansprüche, wie etwa die Erteilung einer Baugenehmigung, noch Entschädigungsansprüche herzuleiten. Rechtsverbindliche Festsetzungen, die gegenüber jedermann bindend sind, enthalten die Bebauungspläne, die aus dem FNP zu entwickeln sind. Eine zusätzliche mittelbare Rechtswirkung entfaltet der FNP bei bestimmten Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB).

Kontakt

Gesamtstädtische Planung und Stadtteilentwicklung

Frau Mentz

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4156

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