Bescheiderteilung und Mitteilungspflichten

Bescheide werden am 1. Werktag eines Monats versendet, zu diesem Tag wird die Wohngeldzahlung auch angewiesen.
Die Zahlung erkennen Sie an der Angabe Ihrer zwölfstelligen Wohngeldnummer 915 000 ??? ??? und der Angabe der Landeskasse Düsseldorf als auszahlende Stelle.

Gut zu wissen

Eine Mitteilung zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes bzw. ein neuer Antrag wird nicht versendet.
Bitte notieren Sie sich daher den Ablauf des Bewilligungszeitraumes und stellen Sie einen weiteren Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum bitte nicht früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums.
 

Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht oder
  • das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert

und sich dadurch das Wohngeldes erhöht.

Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend:

  1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder erhöht,
  2. die monatliche Miete oder die monatliche Belastung um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
  3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften bzw. den monatlichen Einnahmen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.

Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt wurde, nicht mehr genutzt wird.

Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung).

Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Transferleistung (z. B. Arbeitslosengeld II – Hartz 4, Grundsicherung) begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied so eine Leistung erhält.

Bitte beachten Sie dazu auch die Erläuterungen zum Wohngeldantrag und auf Ihrem Wohngeldbescheid.

Sie können für die Mitteilung unseren Vordruck nutzen.

Bitte fügen sie schon vorhandene Arbeitsverträge / Verdienstabrechnungen / Bescheide usw. als Nachweis bei oder reichen Sie diese Belege unverzüglich nach.

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