Verhinderungspflege
Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson (z.B. aus Krankheitsgründen) übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege grundsätzlich für längstens vier Wochen jählich. Bei einer mindestens halbierten Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege kann der Zeitraum für eine Ersatzpflege auf bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr erhöht werden.
Auch möglich ist eine regelmäßige stundenweise Vertretung. Hierbei wird dann der Anspruch nicht auf den zeitlichen Umfang abgestellt, sondern der jeweilig mögliche Höchstbetrag berücksichtigt. Bitte immer vorab mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen absprechen.
Die Ersatzpflege muss dabei nicht durch eine professionelle Fachkraft oder einen zugelassenen Pflegedienst ausgeführt zu werden. Der Pflegebedürftige kann vielmehr selbst entscheiden, durch wen die Pflege in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, also z. B. durch weitere Angehörige, Freunde, Nachbarn, Bekannte, professionelle Pflegefachkräfte.
Die Urlaubs- oder Verhinderungspflege kann dabei auch außerhalb des häuslichen Bereiches erfolgen.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Pflegevertretung ist jedoch, dass die zu vertretende Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Wohn- und Pflegeberatung der Stadt Hamm steht Ihnen für Ihre Fragen und eine individuelle Pflegeberatung nach Terminvereinbarung gern zur Verfügung.
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