Wer erhält einen Ausweis für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr?

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün. Personen, bei denen außerdem noch eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt (Merkzeichen G, aG, Gl, Bl oder H) und die somit einen Anspruch auf  so genannte „unentgeltliche“ Beförderung haben, erhalten zusammen mit dem Feststellungsbescheid und einem grün-orangenen Ausweis („Freifahrtausweis“) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweisbeiblattes. Denn ganz unentgeltlich  ist die Beförderung in der Regel nicht. Voraussetzung dafür ist der Erwerb einer Wertmarke für die so genannte  „Freifahrt“, diese kostet 91,00 € pro Jahr (bzw. 46,00 € für sechs Monate). Bei der Ausstellung der Gültigkeit des Beiblattes wird nicht das Kalenderjahr zu Grunde gelegt. Wird das Beiblatt mit Wertmarke spätestens drei volle Monate vor Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben, so wird der bezahlte Betrag anteilig erstattet.
 
Nur Personen, die H (hilflos) und/oder Bl (blind) in ihrem Ausweis vermerkt haben, bekommen  diese Wertmarke auch wirklich unentgeltlich.

Das Gleiche gilt außerdem für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch  Sozialgesetzbuch (SGB II), wie z.B. für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II), Sozialgeld, Leistungen der Grundsicherung oder von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder nach dem Achten Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) bzw. nach den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes. Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht (MdE mind. 70% oder 50% und 60% mit „G“), die schon am 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren oder gewesen wären, wenn sie nicht in der DDR gewohnt hätten, haben ebenfalls einen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke.

Freifahrt ("unentgeltliche" Beförderung) besteht bei Bus, U- und S-Bahnen und Straßenbahnen sowie der Deutschen Bahn bundesweit durchgängig mit allen Nahverkehrszügen der DB-Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE) (in der 2. Klasse ohne zusätzlichen Fahrschein). Dieses gilt ebenfalls für private Eisenbahnen.

Bei entsprechenden Merkzeichen für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wird das Beiblatt ohne Wertmarke ausgegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) können auch beide Nachteilsausgleiche (Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung) zusammen in Anspruch genommen werden.

Gehbehinderte (G) oder Gehörlose (GI)

Mit Bus und Bahn: Wertmarke 91 Euro für 1 Jahr, Wertmarke 46 Euro für 1/2 Jahr

oder

KFZ-Steuerermäßigung: 50 %

außergewöhnlich Gehbehinderte (aG)

Mit Bus und Bahn: Wertmarke 91 Euro für 1 Jahr, Wertmarke 46 Euro für 1/2 Jahr

und

KFZ-Steuerermäßigung: 100 %

Kriegsbeschädigte*

Mit Bus und Bahn: Wertmarke kostenlos

und

KFZ-Steuerermäßigung: 100 %

*Und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht (Grad der Schädigungsfolge mind. 70% oder 50% und 60% mit G), die schon am 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren.

Hilflose (H) oder Blinde (BI)

Mit Bus und Bahn: Wertmarke kostenlos

und

KFZ-Steuerermäßigung: 50 %

ständige Begleitung (B)

Mit Bus und Bahn: Die Begleitperson kann ohne Kilometerbegrenzung frei fahren, auch wenn der schwerbehinderte Mensch selbst bezahlen muss.

Kontakt

Abteilung Schwerbehindertenrecht

Kamener Straße 177
59077 Hamm
Fon: 02381 17-9494
Fax: 02381 17-109494
E-Mail-Adresse
Internet