Pi13 - Akkordeon

Weit hinten, hinter den Wortbergen, fern der Länder Vokalien und Konsonantien leben die Blindtexte. Abgeschieden wohnen sie in Buchstabhausen an der Küste des Semantik, eines großen Sprachozeans. Ein kleines Bächlein namens Duden fließt durch ihren Ort und versorgt sie mit den nötigen Regelialien. Es ist ein paradiesmatisches Land, in dem einem gebratene Satzteile in den Mund fliegen. Nicht einmal von der allmächtigen Interpunktion werden die Blindtexte beherrscht – ein geradezu unorthographisches Leben.

Eines Tages aber beschloß eine kleine Zeile Blindtext, ihr Name war Lorem Ipsum, hinaus zu gehen in die weite Grammatik. Der große Oxmox riet ihr davon ab, da es dort wimmele von bösen Kommata, wilden Fragezeichen und hinterhältigen Semikoli, doch das Blindtextchen ließ sich nicht beirren. Es packte seine sieben Versalien, schob sich sein Initial in den Gürtel und machte sich auf den Weg. Als es die ersten Hügel des Kursivgebirges erklommen hatte, warf es einen letzten Blick zurück auf die Skyline seiner Heimatstadt Buchstabhausen, die Headline von Alphabetdorf und die Subline seiner eigenen Straße, der Zeilengasse. Wehmütig lief ihm eine rhetorische Frage über die Wange, dann setzte es seinen Weg fort. Unterwegs traf es eine Copy. Die Copy warnte das Blindtextchen, da, wo sie herkäme wäre sie

Hinweise:

Die Darstellung der einzelnen Inline-Elemente (= einzelne Blöcke) im Plug-In kann auch über den Erscheinungszeitraum (Start/Stopp) geregelt werden. Ebenso ist ein manuelles Ein- und Ausblenden möglich.

Die Vergrößerungsfunktion des großen Bildes neben dem Akkordeon kann im Plug-In deaktiviert werden. ( siehe Button "für dieses Bild keine Klickvergrößerung (fancybox")

Akkordeon ohne Bild

Eine Behinderung ist die Auswirkung  einer mehr als sechs Monate bestehenden Beeinträchtigung, die von einem für das Lebensalter typischen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand abweicht.

Nach der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen hat die Stadt Hamm ab dem 01.01.2008 unter anderem die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) für ihre Bürgerinnen und Bürger übernommen.

Familie beim Einkaufs- und Schaufensterbummel
Familie beim Einkaufs- und Schaufensterbummel
© Rene Golz

Der „Grad der Behinderung“ (GdB) ist ein Maß für die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung und soll bewerten, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hat.

Der GdB berücksichtigt deshalb körperliche, geistige,  seelische und soziale Auswirkungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Altersgerechte Beeinträchtigungen werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt.

Der GdB wird auf einer Skala von mindestens 10 bis höchstens 100 festgestellt, und zwar nach Zehnergraden abgestuft. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird deren Gesamtauswirkung beurteilt und ein Gesamt-GdB ermittelt (der nicht der Summe der einzelnen Behinderungsgrade entspricht). Eingetragen wird der GdB auf der Rückseite des Ausweises und er kann ggf. auch – nach erneuter Prüfung durch das Amt – nachträglich verändert werden. Die Bewertungskriterien für die Ermittlung der Beeinträchtigung sind bundeseinheitlich geregelt.

Wird ein GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt, gelten Sie als behinderter Mensch im Sinne des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX). Eine Person mit einem GdB ab 50 gilt als schwerbehinderter Mensch.

Der GdB wird unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf festgestellt, er trifft keine Aussage über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz.

Behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Grad der Behinderung von mindestens 50, aber mindestens 30 haben, können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz erlangen können oder ihren Arbeitsplatz nicht behalten können.

Die Gleichstellung ist unter Vorlage des Feststellungsbescheides bei der  zuständigen Agentur für Arbeit  zu beantragen und erfolgt rückwirkend vom Tage der Antragstellung an, möglicherweise befristet. Bei berufstätigen Personen hält die Bundesagentur für Arbeit Rücksprache mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, daher sollte der Antragsteller vorher mit dem Betriebsrat über den möglichen Erfolg des Antrages sprechen.

Sie sind gem. § 60 SGB I verpflichtet, die Feststellungsbehörde (hier: Stadt Hamm, Bürgeramt Pelkum, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht) über jede wesentliche Änderung Ihrer gesundheitlichen Situation zu informieren. Verwenden Sie hierfür bitte nach Möglichkeit das gleiche Formular wie für einen Erstantrag. Die Formulare Erstantrag/Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) sind identisch.

Die Feststellungsbehörde überprüft dann erneut den Grad Ihrer Behinderung und die Voraussetzungen für die Feststellung etwaiger Merkzeichen; abschließend erhalten Sie einen neuen Feststellungsbescheid.

Akkordeon ohne Bild mit Nummern

Nach der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen hat die Stadt Hamm ab dem 01.01.2008 unter anderem die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) für ihre Bürgerinnen und Bürger übernommen.

Familie beim Einkaufs- und Schaufensterbummel
Familie beim Einkaufs- und Schaufensterbummel
© Rene Golz

Eine Behinderung ist die Auswirkung einer mehr als sechs Monate bestehenden Beeinträchtigung, die von einem für das Lebensalter typischen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand abweicht.

Der „Grad der Behinderung“ (GdB) ist ein Maß für die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung und soll bewerten, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hat.

Der GdB berücksichtigt deshalb körperliche, geistige,  seelische und soziale Auswirkungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Altersgerechte Beeinträchtigungen werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt.

Der GdB wird auf einer Skala von mindestens 10 bis höchstens 100 festgestellt, und zwar nach Zehnergraden abgestuft. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird deren Gesamtauswirkung beurteilt und ein Gesamt-GdB ermittelt (der nicht der Summe der einzelnen Behinderungsgrade entspricht). Eingetragen wird der GdB auf der Rückseite des Ausweises und er kann ggf. auch – nach erneuter Prüfung durch das Amt – nachträglich verändert werden. Die Bewertungskriterien für die Ermittlung der Beeinträchtigung sind bundeseinheitlich geregelt.

Wird ein GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt, gelten Sie als behinderter Mensch im Sinne des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX). Eine Person mit einem GdB ab 50 gilt als schwerbehinderter Mensch.

Der GdB wird unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf festgestellt, er trifft keine Aussage über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz.

Behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Grad der Behinderung von mindestens 50, aber mindestens 30 haben, können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz erlangen können oder ihren Arbeitsplatz nicht behalten können.

Die Gleichstellung ist unter Vorlage des Feststellungsbescheides bei der  zuständigen Agentur für Arbeit  zu beantragen und erfolgt rückwirkend vom Tage der Antragstellung an, möglicherweise befristet. Bei berufstätigen Personen hält die Bundesagentur für Arbeit Rücksprache mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, daher sollte der Antragsteller vorher mit dem Betriebsrat über den möglichen Erfolg des Antrages sprechen.

Sie sind gem. § 60 SGB I verpflichtet, die Feststellungsbehörde (hier: Stadt Hamm, Bürgeramt Pelkum, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht) über jede wesentliche Änderung Ihrer gesundheitlichen Situation zu informieren. Verwenden Sie hierfür bitte nach Möglichkeit das gleiche Formular wie für einen Erstantrag. Die Formulare Erstantrag/Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) sind identisch.

Die Feststellungsbehörde überprüft dann erneut den Grad Ihrer Behinderung und die Voraussetzungen für die Feststellung etwaiger Merkzeichen; abschließend erhalten Sie einen neuen Feststellungsbescheid.