Bauen auf Altlasten

Informieren Sie sich am Besten schon vor dem Kauf eines Grundstückes über die bisherigen Nutzungen auf der Fläche. Dabei sind folgende Fragen von Bedeutung:

  • Wurde das Grundstück gewerblich oder industriell genutzt oder liegt es z.B. im Bereich einer Altablagerung/Verfüllung?
  • Ist der Boden natürlich gewachsen oder wurde Fremdmaterial ein- oder aufgebracht?
  • Sind Kriegsschäden (Bombentrichter) bekannt?

Diese Fragen können in der Regel aus den Unterlagen des Altlastenverdachtsflächen- katasters der Stadt Hamm beantwortet werden. Konkrete Aussagen zu möglichen Kriegsschäden (Bombentrichtern) erteilt der Kampfmittelräumdienst über die Feuerwehr Hamm. Eine weitere Quelle für Informationen über das Grundstück kann das Stadtarchiv sein. Fragen Sie am besten schon vorab beim Grundstücksverkäufer nach, ob er schon Stellungnahmen oder Gutachten hinsichtlich der oben genannten Punkte vorlegen kann.
 

Altlasten im Baugenehmigungsverfahren

Ergeben sich Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder besteht ein Altlastenverdacht wird im Rahmen der Bauantragsstellung das nachfolgend beschriebene schrittweise Vorgehen empfohlen. Die beschriebene Vorgehensweise soll zu einer möglichst schnellen und kostengünstigen Erstellung prüffähiger Unterlagen für den Bauantrag beitragen. Wenn es frühzeitig begonnen wird, müssen in der Regel keine Verzögerungen im Genehmigungsverfahren eintreten.

Als Beurteilungsgrundlage, ob überhaupt ein Altlastenverdacht besteht, sollten zunächst alle Unterlagen über vorhandene und entfernte bauliche Anlagen gesammelt werden. Hierzu gehören sämtliche Dokumente oder Belege über die Vornutzungen des Grundstücks, wie z. B. die Lage von baulichen Anlagen bzw. Anlagenteilen, den Ein- und Ausbau von Tanks, Ölabscheidern, Rohrleitungen usw. Bei Hinweisen auf entsprechende Vornutzungen eines Grundstückes sollte auf jeden Fall eine Auskunft aus dem Altlastenverdachtsflächenataster der Stadt Hamm eingeholt werden.

Sollte für das zu bebauende Grundstück ein Altlastenverdacht bestehen, ist eine orientierende Untersuchung (einschließlich einer Stellungnahme eines Sachverständigen) oder in manchen Fällen auch eine abschließende Gefährdungsabschätzung mit einer kommentierten Gefahreneinschätzung eines Sachverständigen erforderlich. Bei den Untersuchungen werden i.d.R. Boden- und Bodenluftproben auf dem Grundstück entnommen und analysiert. Der konkrete Untersuchungsumfang ist immer auf den Einzelfall abzustimmen.

Das Bodengutachten soll möglichst umfassende Ergebnisse zu Boden- und Bodenluft-untersuchungen enthalten. Nutzungs- und planungsbezogene Handlungsempfehlungen des Sachverständigen zur Umsetzung des Planungsvorhabens müssen ebenfalls enthalten sein.

Eine beispielhafte Liste mit Adressen von Sachverständigen, die entsprechende Untersuchungen durchführen, kann beim Umweltamt der Stadt Hamm angefordert (siehe auch unter Downloads) werden. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich vor einer Beauftragung mehrere Angebote einzuholen, um Preisvergleiche anstellen und Referenzen prüfen zu können.

Die Kosten für die Untersuchung sind grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen, da ihm der Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse obliegt.

Bei der Bearbeitung von Bauvorhaben auf Altlastenverdachtsflächen hat sich ein stufenweises Erkunden in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als effektivste Vorgehensweise herausgestellt. Das Umweltamt als Fachbehörde ist dem Antragsteller bei den einzelnen Verfahrensschritten gerne behilflich. Es ist grundsätzlich empfehlenswert, den Umfang der Untersuchungen mit der Unteren Bodenschutzbehörde vorab abzustimmen, so dass dieser mit verhältnismäßigen Mitteln auf die gesetzlichen Vorgaben ausgerichtet werden kann. Nachforderungen und unnötige Zeitverzögerungen im Antragsverfahren werden somit vermieden.
Für den Fall, dass sich im Rahmen der orientierenden Untersuchung Anzeichen für Belastungen des Untergrundes und mögliche Gesundheitsrisiken ergeben, sind ggf. weitere Sachverhaltsermittlungen und detaillierte Untersuchungen notwendig.

Nach Festlegung möglicherweise erforderlicher werdender Sanierungs-/Sicherungsmaß-nahmen zur Realisierung des Bauvorhabens unter dem Aspekt der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Untere Bodenschutzbehörde, kann das Bauordnungsamt dann mit den entsprechenden Auflagen eine Baugenehmigung im Rahmen der üblichen Bearbeitungszeiten erteilen. Alle relevanten Unterlagen sowie das Gutachten zur Gefährdungsabschätzung sind hierzu vom Antragsteller zusammen mit den anderen Genehmigungsunterlagen beim Bauordnungs-amt einzureichen. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Auflagen der Unteren Bodenschutzbehörde und macht Vorgaben, wie mit den Untergrund-belastungen im Rahmen des Bauvorhabens umzugehen ist. Genehmigungsfreies Bauen Bei Baugebieten mit gültigem Bebauungsplan ist, sofern nach Bebauungsplan gebaut wird, keine Baugenehmigung mehr erforderlich. Die Bauunterlagen werden für ein Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO lediglich eingereich.

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Herr Penz

Gustav-Heinemann-Straße 10
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Fon: 02381 17-7145
Fax: 02381 17-2931
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