Merkzeichen und Nachteilsausgleiche

Die gesundheitlichen Merkmale der behinderten Person werden als Merkzeichen auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Mit den Merkzeichen können bestimmte Nachteilsausgleiche (in Gestalt von besonderen Schutzrechten und Leistungsansprüchen) in Anspruch genommen werden. Nachteilsausgleiche haben den Zweck, berufliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile, die jemand durch seine Behinderung erleidet, auszugleichen.

Das Sachgebiet Schwerbehindertenrecht ist im Bereich der Nachteilsausgleiche nur für die Anerkennung der unentgeltlichen Beförderung und die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen/GdB) zuständig. Für die Inanspruchnahme der übrigen Nachteilsausgleiche sind andere Ämter und/oder Behörden zuständig.

Verschiedene Geldmünzen liegen auf Geldscheinen
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Das Merkzeichen aG ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.

Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von Behinderten mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen. Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

Nachteilsausgleich:

  • Beiblatt mit Wertmarke zur kostenlosen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Zahlung eines Eigenanteils (*) und  Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
    (*) Bei Erhalt von Sozialleistungen o. ä. ist der Erwerb der Wertmarke unentgeltlich
  • Fahrten mit dem Auto in der Umweltzone ohne gültige Feinstaubplakette
  • Parkerleichterungen (Parkausweis für öffentliche Behindertenparkplätze) weitere Informationen erhalten sie hier

Informationen zur Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen vor, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht.

Erheblich beeinträchtigt ist ein behinderter Mensch, wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten und nicht ohne Gefahren für sich oder andere  zurücklegen kann.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten - noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Nachteilsausgleich:

  • Freibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer
  • Beantragung des Beiblattes mit Wertmarke zur kostenlosen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Zahlung eines Eigenanteils (*) oder (wahlweise) Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
    (*) Bei Erhalt von Sozialleistungen o. ä. ist der Erwerb der Wertmarke unentgeltlich

Informationen zur Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G oder aG oder H vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind

Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

Die Begleitperson reist kostenlos ohne km-Begrenzung im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr) mit, dies ist auch dann der Fall, wenn der behinderte Mensch für sich selbst einen Fahrschein benötigt. Eine Verpflichtung zur Mitnahme einer Begleitperson besteht jedoch nicht!

Nachteilsausgleich:

  • Ermäßigung von Eintrittsgeldern für die Begleitperson und
  • steuerliche Absetzung von Reisekosten, die durch die Begleitperson entstanden sind

Eine Person ist als "hilflos" anzusehen, wenn sie infolge einer Behinderung nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Tagesablauf dauernd fremder Hilfe bedarf.

Als "nicht nur vorübergehend" gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. "Häufig und regelmäßig" wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtungen der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

Nachteilsausgleich:

  • Beiblatt mit Wertmarke zur kostenlosen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln  ohne Zahlung eines Eigenanteils und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • steuerliche Absetzung von Fahrtkosten
  • Fahrten mit dem Auto in der Umweltzone ohne gültige Feinstaubplakette

Ist das Merkzeichen für Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt oder bei Schwerhörigkeit mit einhergehenden schweren Sprachstörungen.

Nachteilsausgleich:

  • Beiblatt mit Wertmarke zur kostenlosen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Zahlung eines Eigenanteils (*) oder Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer
    (*) Bei Erhalt von Sozialleistungen o. ä. ist der Erwerb der Wertmarke unentgeltlich
  • Rundfunkgebührenbefreiung
  • Sozialtarif für einen Telefonanschluss der Deutschen Telekom AG
  • Beantragung von Gehörlosenhilfe; das Merkzeichen Gl ist hierfür aber keine Voraussetzung

Informationen zur Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Auch Menschen mit Behinderung beteiligen sich jetzt mit einem reduzierten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung. Damit folgt der Gesetzgeber höchstrichterlicher Rechtsprechung, die für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus dem Gleichheitsgedanken heraus allein finanzielle Gründe und soziale Bedürftigkeit gelten lässt.

Im Gegenzug setzen ARD, ZDF und Deutschlandradio alles daran, den barrierefreien Zugang zu ihren Programmangeboten für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. So wird ab 2013 der barrierefreie Anteil der Programmangebote weiter ausgebaut werden. Künftig sollen beispielsweise alle Erstausstrahlungen im Hauptprogramm „Das Erste” vollständig untertitelt und weitere Programmformate in einer Hörfilmfassung bereitgestellt werden.

Seit 01.01.2013 gelten folgende Regelungen:

1. Anspruch auf  Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben:

Taubblinde Menschen
Taubblindheit im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages liegt vor, wenn auf dem besseren Ohr eine „an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit” und auf dem besseren Auge eine „hochgradige Sehbehinderung” gegeben ist.

Um die Befreiung zu beantragen, ist einer der folgenden Nachweise über die Taubblindheit erforderlich: 

  • eine ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit oder
  • der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos) oder
  • der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl oder Gl zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die je andere Behinderung oder
  • eine Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung.

Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG.

2. Eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag können Menschen, denen das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat.

Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben:

  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist,
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
     

Wichtige Hinweise:
Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen 

Bestimmungen zu Ermäßigung und Befreiung von der Rundfunkgebühr

Es bedeutet, dass das Augenlicht vollständig fehlt bzw. die  Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % beträgt oder eine als gleichwertig zu achtende nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens vorliegt.

Nachteilsausgleich:

  • Beiblatt mit Wertmarke zur kostenlosen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Zahlung eines Eigenanteils und  Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • Parkerleichterungen (Parkausweis für öffentliche Behindertenparkplätze) weitere Informationen erhalten sie hier
  • Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes
  • Fahrten in der Umweltzone ohne gültige Feinstaubplakette
  • Einkommensteuer (erhöhter Freibetrag)
  • bei der Hundesteuer
  • Rundfunkgebührenbefreiung
  • Sozialtarif für einen Telefonanschluss der Deutschen Telekom AG
  • beim Postversand
  • Beantragung von Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für blinde und gehörlose Menschen durch die Landschaftsverbände (Merkzeichen Bl ist jedoch keine Voraussetzung dafür)

Kriegsbeschädigt
Wenn der schwerbehinderte Mensch mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, wird auf der Vorderseite des Ausweises zusätzlich „Kriegsbeschädigt“ eingetragen.

VB
Beträgt die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) mindestens 50 und der behinderte Mensch hat Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen, wird dieses Merkzeichen auf der Vorderseite eingetragen. Dieses Merkzeichen entfällt, wenn bereits „Kriegsbeschädigt“ oder das Merkzeichen „EB“ eingetragen ist.

EB
Erhält die Person wegen einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50% Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes, wird dieses Merkzeichen eingetragen.

Versorgungsberechtigte („Kriegsbeschädigt“, „VB“, „EB“), die vor dem 1. Oktober 1979 bereits freifahrtberechtigt waren und heute noch einen GdB von mindestens 70 haben, erfüllen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Beförderung.

Welche (weiteren) Nachteilsausgleiche schwerbehinderten Menschen im Einzelnen zustehen, ergibt sich u. a. aus „Heft 2 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche“ der Schriftenreihe des LWL-Integrationsamtes Westfalen, Münster“, welches in der Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf des Amtes für Soziale Integration, Sachsenweg 6, 59073 Hamm, Tel.-Nr. 17-6750 und direkt in den Bürgerämtern erhältlich ist.

Weitere Erläuterungen zu den Merkzeichen sind im „Heft 5 – Behinderung und Ausweis“ der Schriftenreihe des LWL-Integrationsamtes Westfalen, Münster, enthalten, das ebenfalls in der Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf des Amtes für Soziale Integration und in den Bürgerämtern erhältlich ist.

Diese Broschüren u. a. können Sie auch aus dem Internet als PDF-Datei im Menü  herunterladen. Der Link wird Ihnen unten auf der Seite genannt.

Kontakt

Abteilung Schwerbehindertenrecht

Kamener Straße 177
59077 Hamm
Fon: 02381 17-9494
Fax: 02381 17-109494
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