Informationen zur Schulpflicht in der Sekundarstufe II (Berufsschulpflicht) im Schuljahr 2022/23

Nach der zehnjährigen Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Berufsschulpflicht besteht für diejenigen,
 

  • die eine Schule nach dem Schuljahr 2022/2023 verlassen und nach dem 1. August 2005 geboren sind oder 
     
  • eine Berufsausbildung beginnen, bevor sie 21 Jahre alt sind.
     

Die Berufsschulpflicht dauert für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler/ die Schülerin 18 Jahre alt wird.
Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule ruht während des Besuchs einer öffentlichen allgemein bildenden Schule.

Die Berufsschulpflicht wird gem. § 40 Schulgesetz alternativ erfüllt
 

  • während des Besuchs einer Hochschule, 
     
  • während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, 
     
  • während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt, 
     
  • während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt, 
     
  • vor und nach der Geburt eines Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz; wenn nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre, 
     
  • während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe, 
     
  • für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses, 
     
  • während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses. 
     
  • Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an. 
     
  • Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

Kontakt

Kommunale Koordinierungsstelle

Frau Moers

Stadthausstraße 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-5049
Fax: 02381 17-105049
E-Mail-Adresse

Kommunale Koordinierungsstelle

Frau Wagner

Stadthausstraße 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-5053
Fax: 02381 17-105053
E-Mail-Adresse