Bescheinigung für steuerliche Zwecke nach § 36 DSchG NRW

Wer an einem eingetragenen Baudenkmal oder an einem Gebäude in einem Denkmalbereich denkmalgerechte Maßnahmen durchführt, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde. Zuständig für Denkmäler in Hamm ist dies die Untere Denkmalbehörde der Stadt Hamm. 

Mit der Bescheinigung bestätigt die Untere Denkmalbehörde, dass

  • es sich um ein Denkmal oder ein Objekt in einem Denkmalbereich handelt und
  • die durchgeführten Arbeiten aus denkmalfachlicher Sicht begünstigungsfähig sind.

Die Bescheinigung dient als Grundlage für mögliche Steuervergünstigungen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes NRW.

 Wichtig: Die Bescheinigung ersetzt nicht die steuerliche Prüfung durch das Finanzamt. Über die tatsächliche steuerliche Berücksichtigung entscheidet ausschließlich Ihr zuständiges Finanzamt. Die Bescheinigung ist jedoch der notwendige denkmalrechtliche Nachweis. 

Einen Antrag können insbesondere stellen:
 

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Denkmals,
  • Miteigentümerinnen und Miteigentümer,
  • Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaften,
  • Erbbauberechtigte,
  • in bestimmten Fällen auch Bevollmächtigte (z. B. Steuerberatung, Architekturbüro oder Hausverwaltung mit Vollmacht).

Eine Bescheinigung kann in der Regel nur erteilt werden, wenn:

  1. das Gebäude ein eingetragenes Baudenkmal ist oder es sich um ein Gebäude in einem rechtskräftigen Denkmalbereich handelt,
  2. die Maßnahmen vor Beginn mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurden,
  3. ggf. die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis vorlag,
  4. die Arbeiten denkmalgerecht und entsprechend der Abstimmung bzw. Genehmigung ausgeführt wurden,
  5. die entstandenen Kosten nachvollziehbar belegt werden können.

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Gut zu wissen ...

  • Erhaltung,
  • Instandsetzung,
  • sachgerechten Wiederherstellung oder
  • denkmalgerechten Nutzung

des Denkmals dienen.

Beispiele:

  • Instandsetzung von Dach, Fassade, Fenstern oder Türen,
  • Reparatur historischer Bauteile,
  • Restaurierung von Stuck, Treppen, Böden oder historischen Oberflächen,
  • denkmalgerechte Erneuerung technischer Anlagen, soweit sie für Erhalt oder Nutzung erforderlich ist.
  • reine Luxusmodernisierungen,
  • Maßnahmen ohne denkmalfachlichen Bezug,
  • rein übliche Unterhaltungsmaßnahmen ohne denkmalbedingten Mehraufwand,
  • Kostenanteile, die nicht dem Denkmal dienen,
  • nicht belegte oder nicht nachvollziehbare Aufwendungen.

Die Prüfung erfolgt immer im Einzelfall.

Rechtsgrundlage ist § 36 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Danach werden Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen von der zuständigen Denkmalbehörde erteilt. 

Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung wird nach Abschluss der Baumaßnahme gestellt.

  1. Bitte stimmen Sie Ihr Vorhaben frühzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde ab.
  2. Die Maßnahme wird entsprechend der Abstimmung / Erlaubnis ausgeführt.
  3. Sie reichen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
  4. Es wird geprüft, welche Maßnahmen und Kosten denkmalfachlich bescheinigungsfähig sind.
  5. Sie erhalten die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

In der Regel werden benötigt:

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke
  • ggf. Vollmacht, wenn der Antrag nicht durch die Eigentümerin / den Eigentümer selbst gestellt wird
  • Angaben zum Objekt (Adresse, Flurstück, ggf. Wohnungs-/Teileigentum)
  • Kopie der denkmalrechtlichen Erlaubnis bzw. der vorherigen Abstimmung
  • Rechnungen der ausführenden Firmen (möglichst nach Gewerken sortiert)
  • ggf. Aufmaß-, Foto- oder Dokumentationsunterlagen
  • bei mehreren Einheiten ggf. Kostenaufteilung
  • ggf. weitere Unterlagen, wenn eine genauere Prüfung erforderlich ist

Die Rechnungen sollten

  • auf die antragstellende Person ausgestellt sein,
  • die Leistungen konkret beschreiben,
  • und den Zusammenhang zur Maßnahme erkennen lassen.

Gebühren der Bescheinigung

Für die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke nach § 36 DSchG NRW werden Gebühren erhoben. Soweit keine abweichende kommunale Gebührenregelung besteht, richten sich diese nach Tarifstelle 3.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Danach geltenden gelten zurzeit folgende Gebühren:

  • 1,0 % der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 €
  • 0,5 % der bescheinigten Aufwendungen für die weiteren 250.000 €
  • 0,25 % der bescheinigten Aufwendungen für den 500.000 € übersteigenden Teil

Gebührenfrei ist die Bescheinigung, wenn die zu bescheinigenden Aufwendungen insgesamt 5.000 € nicht übersteigen.

Die Höchstgebühr beträgt 25.000 €.

Maßgeblich sind die tatsächlich bescheinigten (anerkannten) Aufwendungen, nicht zwingend die eingereichten Gesamtkosten. Die Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.

Sind die Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen wird die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal ermittelt und anschließend nach Anteil an der Bescheinigungssumme aufgeteilt. 

Wenn das Objekt zur Einkunftserzielung genutzt wird, können die angefallenen Gebühren laut Bescheinigungsrichtlinien als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sein.

Bescheinigte Aufwendungen: 40.000 €
→ 1 % von 40.000 € = 400 € Gebühr

Bescheinigte Aufwendungen: 200.000 €
→ 1 % von 200.000 € = 2.000 € Gebühr

Bescheinigte Aufwendungen: 300.000 €
→1 % von 250.000 € = 2.500 € 

→0,5 % von 50.000 € = 250 € 

Summe = 2.750 € Gebühr

Bescheinigte Aufwendungen: 800.000 €

→1 % von 250.000 € = 2.500 €

→0,5 % von 250.000 € = 1.250 €

→0,25 % von 300.000 € = 750 €
Summe = 4.500 € Gebühr 

FAQ

Ja, unbedingt. Bitte stimmen Sie geplante Maßnahmen vor Beginn mit der Unteren Denkmalbehörde ab. Nur so kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine spätere steuerliche Bescheinigung möglich ist.

Nein. Die Bescheinigung ist der denkmalfachliche Nachweis. Über die steuerliche Anerkennung entscheidet Ihr Finanzamt.

Ja, grundsätzlich ist eine objektbezogene Prüfung möglich. Welche Kosten anerkannt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Die aktuellen Bescheinigungsrichtlinien in NRW sehen vor, dass die Bescheinigung grundsätzlich objektbezogen beantragt wird. 

In der Regel sind Eigenleistungen nur eingeschränkt oder nicht bescheinigungsfähig. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang Kosten nachweisbar und nach den steuerlichen / bescheinigungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigungsfähig sind.

Kontakt

Untere Denkmalbehörde

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4501
Fax: 02381 17-104501
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