Übersicht der Formulare
Auf dieser Seite findet man einen Überblick über die wichtigsten Formulare aus dem Bereich "Umwelt".
Bereich Wasser
Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis einer Versickerungsanlage
Versickerungsanlagen, die das Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Straßen, Parkplätze, Dachflächen etc.) aufnehmen sollen, müssen vor der Errichtung genehmigt werden. Dafür ist ein Antrag zur wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich.
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Antrag auf Einleitung von behandeltem Schmutzwasser
Häusliches Abwasser, das in ein Gewässer eingeleitet werden soll, muss erst in einer Kleinkläranlage vorbehandelt werden. Für die Einleitung des gereinigten häuslichen Abwassers in ein Gewässer ist eine Genehmigung erforderlich.
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Antrag auf Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage
Abwasser, das Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Kraftstoffe oder Mineralöle enthält, muss vor dem Einleiten in die öffentliche Abwasseranlage erst in einer so genannten "Abscheideranlage" gereinigt werden. Für die Einleitung des gereinigten Abwassers ist eine Genehmigung erforderlich.
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Antrag auf Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer
Das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Straßen, Parkplätzen, Dachflächen etc.) in ein oberirdisches Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung dar und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die zuständige Untere Wasserbehörde. Die für den Antrag erforderlichen Angaben werden erhoben, um überprüfen zu können, ob und ggf. in welcher Art und Weise eine Einleitung realisiert werden kann. Das von befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlich zurückzuhalten und auf ein natürliches Maß gedrosselt in das Gewässer einzuleiten. Bei verschmutzten Flächen kann im Einzelfall eine Vorbehandlung des einzuleitenden Niederschlagswassers erforderlich sein.
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Antrag für die Nutzung oberflächennaher Erdwärme
Erdwärme kann durch Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren oder direkte Wärmenutzung von Oberflächen- und Grundwasser gewonnen werden. Für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmenutzungsanlage ist eine Genehmigung erforderlich.
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Antrag für die Genehmigung zur Errichtung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern
Bauliche Anlagen (Gebäude, Brücken, Stege etc.), Leitungen und Fähren gelten als Anlagen, die vor der Errichtung genehmigt werden müssen. Dafür ist ein Antrag zur wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich.
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Unternehmerbescheinigung nach §66 der BauO NRW
Die Errichtung, Änderung, Sanierung oder Nachrüstung durch fachkundige Personen/Unternehmen bei Abwasserbehandlungsanlagen bis 50 EW, ist ab sofort durch dieses Formular der unteren Wasserbehörde der Stadt Hamm anzuzeigen.
Eine andere Form der Bestätigung bzgl. verrichteter Arbeiten an Abwasserbehandlungsanlagen ist nicht möglich.
Unternehmerbescheinigung über die Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen (PDF, 605 KB)
Kreislaufwirtschaft
Formblatt Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Nach § 53 des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) haben ab dem 01. Juni 2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Formblatt Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler ...
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einbau von Recycling-Baustoffen
Die geplante Verwendung von Recyclingbaustoffen (RC-Material) und industriellen Nebenprodukten in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus muss vor Baubeginn beantragt werden. Durch den Einbau von RC-Material kann die Beschaffenheit des Grundwassers negativ beeinflusst werden, daher ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen.
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Antrag auf Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlamms
Der Antrag auf Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des eigenen anfallenden Klärschlamms, kann von landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenbewirtschafteten Ackerflächen (Nachweis durch die Landwirtschaftskammer) gestellt werden. Bei Genehmigung des Antrages wird die Pflicht von der Stadt Hamm, zeitlich begrenzt, auf den Landwirt übertragen.
Einzureichende Unterlagen sind der vollständig ausgefüllte Antrag, wenn im Vorfeld noch nicht eingereicht, eine Klärschlammuntersuchung gemäß § 3 Abs. 5 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der o.g. Nachweis durch die Landwirtschaftskammer.
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Mitteilung über die erfolgte Klärschlammausbringung
Nachdem Klärschlamm auf eigenbewirtschafteten Flächen ausgebracht wurde, ist ein Nachweis über die erfolgte Ausbringung an die untere Wasserbehörde zu erbringen.
Dieser Vordruck ist für den Nachweis zu Verwenden und zeitnah nach der Ausbringung ausgefüllt und unaufgefordert einzureichen.
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Geruch / Luft
Antrag für die Genehmigung eines Brauchtumsfeuers
Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Verbrennen von Gegenständen im Freien sind alle Brauchtumsfeuer anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Der entsprechende Antrag muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Verbrennungstermin dem Umweltamt vorliegen.
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Jagd / Angeln / Reiten
Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Fischereischeins
Der Antrag auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Fischereischeines ist immer persönlich entweder im Umweltamt oder bei einem der Bürgerämter zu stellen. Die Eintragungen sollen handschriftlich vorgenommen und müssen persönlich unterschrieben werden. Verlängerungen des Fischereischeines können in den Bürgerämtern erfolgen. Die Neu-/Erstausstellung erfolgt ausschließlich im Umweltamt, die Gebühr ist allerdings vorab ebenfalls in den Bürgerämtern zu zahlen.
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Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Jagdscheins
Der Antrag auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines ist immer persönlich entweder im Umweltamt oder bei den Bürgerämtern zu stellen. Die Eintragungen sollen handschriftlich vorgenommen werden.
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Antrag auf Ausgabe von Kennzeichen für Reitpferde und/oder Reiterplaketten
Beim Reiten auf öffentlichen oder privaten Wegen in der freien Landschaft oder im Wald muss ein gut sichtbares, beidseitig am Zaumzeug angebrachtes, und gültiges Kennzeichen geführt werden. Die 30,50 € für diese Kennzeichen (Kennzeichen mit Plakette: 37,50 €) beinhalten 25,00 € Reitabgabe an das Land, die die Anlage und die Unterhaltung der Reitwege sicherstellt.
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