Sonderpädagogische Unterstützung Schulpflichtiger

Was ist ein AO-SF Verfahren?

Ein AO-SF-Verfahren ist das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei einer Schülerin oder einem Schüler.

Die Abkürzung AO-SF steht für die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie regelt, wie geprüft wird, ob ein Kind sonderpädagogische Unterstützung benötigt und welcher Förderschwerpunkt gegebenenfalls vorliegt. 

Ab dem Schuljahr 2025/2026 gelten in den Bezirksregierungen Arnsberg und Münster neue Abläufe für das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach der AO-SF. Ziel ist ein einheitliches, digitales und transparentes Verfahren für Schulen, Eltern und Schulaufsicht.

Was sind die Ziele des AO-SF-Verfahrens?

Das Verfahren dient dazu festzustellen,

  • ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, 

  • welcher Förderschwerpunkt vorliegt (z. B. Lernen, Sprache oder Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen), 

  • ob eine zieldifferente Förderung, also Unterricht mit individuell angepassten Lernzielen erforderlich ist

  • in welchem schulischen Rahmen die Förderung erfolgen kann.

Wie läuft das neue Verfahren ab?

Sollten sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule  begründete Hinweise ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogische Unterstützung im Unterricht benötigt, um hinreichend gefördert werden zu können, so können die Eltern  ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ beantragen.

Ablauf:

  1. Die Sorgeberechtigten (oder in Ausnahmefällen die Schule) stellen nach Beratung durch die jeweiligen Lehrkräfte oder außerschulische Stellen einen Antrag.

  2. Die Schule dokumentiert die pädagogischen und diagnostischen Erkenntnisse.  

  3. Auf der Ebene der Schulaufsicht werden die Unterlagen von einer Expertisestelle geprüft.

  4. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Unterstützungsbedarf und den Förderschwerpunkt. Sie erlässt dazu einen offiziellen Bescheid. Dieser enthält wichtige Informationen, wie zum Beispiel einen vorgeschlagenen Schulplatz und ab wann der Förderbedarf gilt.

Hinweis zum Schülertransport:
Sollte durch den Förderbedarf ein Anspruch auf eine besondere Beförderung entstehen, finden Sie alle Informationen zum Ablauf und zu den Möglichkeiten des Schülerspezialverkehrs hier.

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