Ausnahmen nach § 46 StVO

Nach § 46 StVO kann die Verwaltungsbehörde in bestimmten Einzelfällen nach Prüfung Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigen.

  • von Halt- und Parkverboten
  • von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung
  • von dem Verbot des § 21 StVO der unzulässigen Mitnahme von Personen (z. B.: im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen)
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten (§ 21 StVO)
    von den Vorschriften über das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a StVO)
    – eine ärztliche Bescheinigung nach Vordruck ist zwingend erforderlich! –
  • vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 StVO)
  • vom Verbot Waren und Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 StVO)
    - hierbei handelt es sich gleichzeitig eine Sondernutzung! -

Ausnahmen, für die hier kein Antragsformular verfügbar ist, können schriftlich, formlos gestellt werden.

Bei Anträgen auf Gurt- und Helmbefreiung ist vorher Rücksprache mit dem Sachbearbeiter zu nehmen.

Kontakt

Tiefbau- u. Grünflächenamt

Herr Hoffmann

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-8613
Fax: 02381 17-108613
E-Mail-Adresse

Tiefbau- u. Grünflächenamt

Herr Eggenstein

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-8637
Fax: 02381 17-108637
E-Mail-Adresse