Schulbücher

Nach §96 Abs. 3 Schulgesetz NRW vom 27.06.2006 sind die Kosten für die Neubeschaffung von Lernmitteln für die einzelnen Schulen und Schulformen in Durchschnittsbeträgen bestimmt, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW festgelegt werden. Die Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schülern sind verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen und einen entsprechenden Eigenanteil zu leisten.

Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages der §§2-5 der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach §96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12.04.2005.

Befreiungen vom Eigenanteil
Der §96 Abs. 3 SchuIG sieht vor, dass alle Leistungsempfänger nach SGB XII vom Eigenanteil zu befreien sind. Nicht befreit sind in diesem Zusammenhang z.B. alle Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Kommunen als Schulträger werden jedoch ermächtigt, in eigener Verantwortung weitere Entlastungen vorzunehmen.

Der Rat der Stadt Hamm hat dazu entschieden, keine weiteren Entlastungen zentral vorzunehmen. Die einzelnen Schulen können lediglich im Rahmen eigener Härtefallprüfungen über weitere Entlastungen entscheiden. Die Finanzierung dieser Entlastungen würde dann zu Lasten des jeweiligen Schulbudgets erfolgen.

Übersicht über Durchschnittsbeträge

Schulform

Durchschnittsbeträge

 Grundschule

bis zu 48 €

 Hauptschule

bis zu 102 €

 Realschule

bis zu 102 €

 Gymnasium (Sekundarstufe I)

bis zu 102 €

 Gesamtschule (Sekundarstufe I)

bis zu 102 €

 Gymnasium (Sekundarstufe II)

bis zu 93 €

 Gesamtschule (Sekundarstufe II)

bis zu 93 €

 Berufskolleg 

69 € bis zu 303 €

 Förderschule

30 € bis zu 102 €

 Weiterbildungskolleg

48 € bis zu 138 €


Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Durchschnittsbeträge bei den Berufskollegs, den Förderschulen und den Weiterbildungskollegs sich nach den jeweils besuchten Bildungsgängen bzw. Förderschwerpunkten richten. Die tatsächlichen Zahlen entnehmen Sie bitte der unten angegebenen Verordnung für Durchschnittsbeträge.
 

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