Eine Vaterschaftsanerkennung muss man als Vater abgeben, wenn man zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Beistandschaft

Von der Abteilung Beistandschaften werden im Wesentlichen vier Bereiche der Jugendhilfe abgedeckt:
- Vertretung des Kindes im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
- Vertretung des Kindes bei der Unterhaltsfestsetzung und -durchsetzung
- Beurkundung von Vaterschaftanerkennung und -zustimmung, Unterhaltsverpflichtungserklärungen und Sorgeerklärungen (auch für andere Jugendämter)
- Beratung von volljährigen (aber unter 21-jährigen) Kindern bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches
Eine Beistandschaft kann von dem Elternteil beantragt werden, der die elterliche Sorge hat und bei dem das Kind lebt. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft endet mit schriftlicher Erklärung des Antragsstellers, mit Wegfall der Voraussetzungen oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Die Vertretung des Jugendamtes in den Verfahren ist kostenlos!
Auf Wunsch beraten wir Sie auch bei Ihnen zu Hause.
Zuständigkeiten
Sachgebietsleitung, Beistandschaften A - Bat
Frau Keweloh-Figge
E-Mail-Adresse
Beistandschaften Bau - Bur
Frau Heinlein
E-Mail-Adresse
Beistandschaften Bus - Gam
Frau Liß
E-Mail-Adresse
Beistandschaften Gan - Hak
Frau Lüke
E-Mail-Adresse
Beistandschaften Hal - Kid
Frau Geyer
E-Mail-Adresse
Beistandschaften Kie - Ln
Frau Neumann
E-Mail-Adresse
Beistandschaften Lo -Pk, Titelumschreibungen
Frau Teiner
E-Mail-Adresse
Beistandschaften Pl - Sd
Frau Schellok
E-Mail-Adresse
Beistandschaften Se - Vn
Frau Garske
E-Mail-Adresse
Beistandschaften Vo - Z
Frau Mietrach
E-Mail-Adresse
Downloads
- Flyer zum Thema Beistandschaften (PDF, 137 KB)
- Infoblatt Beistandschaften (PDF, 38.1 KB)
- Infoblatt Sorgerecht (PDF, 41.8 KB)