Gesetzliche Grundlagen

Im Grundgesetz (Art. 6 Satz 2 GG) und weiteren Ausführungsgesetzen ist festgelegt, dass Erziehung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen die Aufgaben von Eltern sind. Neben der Aktivierung der eigenen familiären Ressourcen stellt der Staat, auf kommunaler Ebene zumeist vertreten durch die Jugendämter, sozialpädagogische Unterstützungsangebote für Familien bereit mit dem Ziel, die Erziehungsfähigkeit zu stärken. Trotzdem kann es zu Situationen kommen, in denen es Eltern nicht oder nicht mehr gut gelingt das Wohl ihrer Kinder sicherzustellen.

Tritt dieser Fall ein, sprechen Fachleute von einer Kindeswohlgefährdung. Das bedeutet, dass das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes oder Jugendlichen bedroht oder nicht sichergestellt ist. Dies kann durch Handlungen oder Unterlassen von Eltern oder Dritten passieren.

An dieser Stelle greift das ebenfalls im Grundgesetz festgelegte Wächteramt, welches besagt, dass „die staatliche Gemeinschaft über die Erziehungsaufgaben von Eltern wacht.“ (vgl. ebd.)

Das Jugendamt – genau genommen die Abteilung Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) – übernimmt den Schutzauftrag, wenn es um Kindeswohlgefährdung und Kinderschutz geht.

Wird das Jugendamt über Situationen einer möglichen Kindeswohlgefährdung informiert, ist es nach § 8a SGB VIII die Aufgabe des Allgemeinen Sozialen Dienstes, die Situation einzuschätzen und aufzuklären, verbunden mit dem Ziel Eltern Unterstützung anzubieten – insbesondere aber Kinder und jugendliche Personen zu schützen.