Vollzeitschulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I

Jeder junge Mensch in Deutschland hat nicht nur das Recht auf eine schulische Bildung, sondern auch die Verpflichtung zur Schule zu gehen. Nähere Bestimmungen zur Schulpflicht finden Sie in den §§ 34 - 41 des Schulgesetzes für das Land NRW und auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW.
Grundsätzlich beginnt die Schulpflicht am 1. August für alle Kinder, die bis zum 30. September desselben Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Kinder früher einzuschulen oder eine spätere Einschulung durch Zurückstellung zu beantragen.
Die mit der Einschulung beginnende Vollzeitschulpflicht dauert insgesamt 10 Schuljahre und umfasst den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe I (Haupt-, Real-, Sekundar-, Gesamtschule oder Gymnasium). Grundsätzlich endet die Vollzeitschulpflicht mit Erreichen eines Schulabschlusses nach dem 10. Schuljahr.

Eltern sind dazu verpflichtet, ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an- und abzumelden. Nach der Anmeldung sind sie dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt.

Schüler/innen nach Vollendung des 14. Lebensjahres und Eltern, die diesen Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Das Schulamt für die Stadt Hamm ist im Bereich der Grund-, Haupt- und Förderschulen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schulgesetz zuständig. Die Zuständigkeit bei den weiteren Schulformen liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg.

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