Sorgeerklärung

1. Wirksamkeit einer Sorgeerklärung

Eine Sorgeerklärung kann nur
a) ohne Bedingungen und
b) ohne eine Zeitbestimmung
abgegeben werden und damit wirksam sein.
 

2. Sorgeerklärung vor Geburt des Kindes

Eine Sorgeerklärung kann vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Sie wird erst wirksam, wenn die Zustimmung der Kindesmutter vorliegt.
 

3. Unwirksamkeit einer Sorgeerklärung

Wenn eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 BGB getroffen oder eine entsprechende Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB geändert worden ist, ist eine Sorgeerklärung unwirksam.

Die Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB:

Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 wird die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechtes für ein minderjähriges Kind auch in den Fällen eingeführt, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Beim Kind muss es sich um ein Kind handeln, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Es handelt sich somit um die Zielgruppe der Kinder, die bis zum 30.06.1998 als nichtehelich bezeichnet wurden. Das Kind muß zum Zeitpunkt der Sorgeerklärung unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stehen, d. h., es muß zum einen noch minderjährig sein, zum anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge (§§ 1671, 1672, 1696 Abs. 1 BGB) ergangen sein. Die Sorgeerklärung ist auch möglich, wenn die Mutter nur aufgrund ihrer Minderjährigkeit die elterliche Sorge noch nicht ausüben kann.
Die bis zum 30.06.1998 in den alten Bundesländern bestehende Amtspflegschaft des Jugendamtes (§ 1706 BGB in der bisherigen Fassung) ist kein Hindernis für die Abgabe der Sorgeerklärung.
Eine Beistandschaft neuen Rechtes (§§ 1712 ff. BGB) endet mit der Rechtswirksamkeit der Sorgeerklärung.
Es ist nicht erforderlich, dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ebenfalls ohne Belang.

Die Sorgeerklärung ist in urkundlicher Form vor der Urkundsperson eines Jugendamtes oder vor einem Notar möglich. Die Erklärung kann gemeinsam durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden. Dies kann auch bei unterschiedlichen Jugendämtern oder Notaren der Fall sein. Bei einzeln abgegebenen Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge erst dann rechtswirksam, wenn beide Eltern derartige Erklärungen abgegeben haben. Ist einer der Elternteile oder sind beide Elternteile minderjährig, so bedarf es zur Rechtswirksamkeit einer Zustimmungserklärung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund). Diese Zustimmungserklärungen müssen in der gleichen Weise öffentlich beurkundet werden. Für die Beurkundung ist jedes Jugendamt örtlich zuständig. Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei.

Sobald gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben wurden, üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erfolgt nicht. Ist die Mutter des Kindes noch minderjährig, der Vater jedoch volljähig, endet die Vormundschaft für das Kind zugunsten alleiniger elterlicher Sorge des Vaters, bis zum Eintritt der gemeinsamen Sorge, sobald auch die Mutter volljährig wird. Ist der Vater noch minderjährig, die Mutter jedoch volljährig, tritt die gemeinsame elterliche Sorge erst mit der Volljährigkeit des Vaters ein, vorher bleibt es bei alleiniger Sorge der Mutter.
Sind beide Elternteile minderjährig, bleibt die Vormundschaft für das Kind bis zum Eintritt der Volljähigkeit eines Elternteils bestehen, der ab diesem Zeitpunkt die alleinige elterliche Sorge ausübt, bis auch der zweite Elternteil volljährig wird.
Stirbt ein Elternteil, so übt der andere die alleinige elterliche Sorge aus, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das gleiche gilt, wenn einem Elternteil das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen (§ 1666 BGB) oder wenn durch das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird (§§ 1673, 1674 BGB).

Lebt das Kind tatsächlich nur im Haushalt eines Elternteils, so behält dieser auch trotz gemeinsamer elterlicher Sorge das Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 BGB). Dies sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Ein Widerruf oder Rücktritt sehen die Bestimmungen über die Sorgeerklärung nicht vor. Ist ein Elternteil mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr einverstanden, so kann jeder Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen (§ 1671 BGB). Bei dieser Gerichtsentscheidung hat die Mutter kein Vorrecht gegenüber dem Vater.
Voraussetzung ist eine dauerhafte Trennung der Kindeseltern sowie
a) die Zustimmung des anderen Elternteils sowie der Verzicht auf einen Widerspruch des über 14-jährigen Kindes oder
b) die Überzeugung des Gerichtes, daß die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.

Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen geführt. Die Mutter kann eine Bescheinigung darüber verlangen, dass für ihr Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen. Die Anfrage ist an das Jugendamt zu richten, in deren Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (das ist in der Regel der Wohnort).