Förderungsmöglichkeiten nach § 2 BaföG

§ 2 Abs. 1 BAföG - Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, nur wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1 a erfüllt.

    Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG:
     
    1. von der Wohnung der Eltern ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht  in angemessener Zeit erreichbar,
       
    2. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet
       
    3. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mind. 1 Kind zusammen.
       
    Zu Nr. 1: Eine Ausbildungsstätte ist auch dann nicht gegeben, wenn eine der folgenden Konstellationen zutrifft:

    Beide Elternteile verstorben sind,

    wenn beiden Elternteilen vor Vollendung des 18. Lebensjahres das Sorge-recht/Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtlich nicht mehr zustand/zusteht.

    Ein Elternteil verstorben, anderem Elternteil stand/steht Sorgerecht nicht zu

    Ein Elternteil stand/steht Sorgrecht nicht zu, von anderem Elternteil ist eine entsprechende Ausbildungsstätte nicht erreichbar

    Elternteil ist in Pflegeheim/Vollzugsanstalt

    Azubis, die nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, erfüllen die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1a Nr. 1 nicht. Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterkunft nicht gerechtfertigt (VwV. 2.1.a.7)

    Eine weitere Ausnahme ist ein Praktikum, das im Zusammenhang mit einer der o.g. Ausbildungen durchführt wird, sofern man nicht mehr bei den Eltern wohnt. ( z. B. Fachoberschulklasse 11 = Praktikum, eigene Wohnung = Förderung, für die Klasse 12 = keine Förderung)

    Achtung: Soziale und medizinische Gründe, sowie unzureichende Wohnverhältnisse, Erwerbstätigkeit der Eltern, Umwelteinflüsse erfüllen die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1a nicht.

     
  2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschl. Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierten Abschluss vermitteln (z.B. PTA, MTA, ETA, ITA, Erzieher, Kinderpflege usw.). Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
     
  3. Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium,    Kollegschulen (z.B.  Abendgymnasium Lippstadt).
     
  4. Höhere Fachschulen und Akademien
     
  5. Hochschulen.

 
Weitere Informationen können Sie beim Bundesministerium direkt, unter www.das-neue-bafoeg.de erhalten. Berechnungsbeispiele können unter www.bafoeg.rechner.de durchgeführt werden.

Antragsunterlagen sind in allen Bürgerämtern erhältlich.