Informationen für Fachpersonen

Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe, Bundeskinderschutzgesetz, Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sowie Landeskinderschutzgesetz NRW benennen das Jugendamt, aber auch weitere wichtige Berufsgruppen im Kinderschutz, die mit Kindern, jugendlichen Personen und Familien Kontakt haben. Diese Berufsgruppen sind mit in den Schutzauftrag im Kinderschutz eingebunden bzw. wirken im Netzwerk bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages mit.

Berufsgruppen mit Schutzauftrag im Kinderschutz

  • Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen
  • Ärzt:innen; Zahnärzt:innen; Hebammen oder Entbindungspfleger; Angehörige eines anderen Heilberufes mit staatlich geregelter Ausbildung
  • Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater
  • Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt sind
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen
  • Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
  • Jugendamt, insbesondere der Allgemeine Soziale Dienst
  • Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen Vereinbarungen gemäß § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen
  • insoweit erfahrene Fachkräfte
  • Geheimnisträger gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
  • Schulen
  • Gesundheitsämter
  • Polizei- und Ordnungsbehörden
  • Familiengerichte
  • Staatsanwaltschaften
  • Verfahrensbeistände
  • Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist
  • Netzwerke Frühe Hilfen
  • Weitere Einrichtungen und Berufsgruppen können nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten vertreten sein

Die Einbindung in den Schutzauftrag bedeutet für diese Berufsgruppen, mit jeweils eigenen gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben, dass es eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gibt. Für Berufsgruppen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 4 KKG gilt zudem noch die Verpflichtung, bei Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte einen eigenen Kinderschutzprozess durchzuführen und dabei betroffene Kinder/jugendliche Personen und deren Sorgeberechtigte zu beteiligen.

Erst nach Durchführung dieses Prozesses oder in Situationen in denen ein unmittelbares Handeln des Jugendamtes angezeigt ist, erfolgt eine Information an das Jugendamt.

In diesem Prozess gibt es für diese Berufsgruppen die Möglichkeit, sich auf Grundlage des SGB VIII (kostenfrei und organisiert über das örtliche Jugendamt) durch erfahrene Fachkräfte beraten zu lassen. Die sogenannten „Insoweit erfahrenen Fachkräfte“ sind Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, die über praktische Erfahrung sowie eine spezialisierte Zusatzausbildung im Kinderschutz verfügen. Im Rahmen der pseudonymisierten Beratung erfolgt ein Faktencheck und eine Einordnung Ihrer Beobachtungen, zudem werden Risiko- und Schutzfaktoren erhoben und gewichtige Anhaltspunkte herausgearbeitet.

Am Ende dieser Beratung haben Sie Klarheit über weitere Handlungsschritte in Ihrem Kinderschutzprozess. Die Kontaktadressen finden Sie unten im Downloadbereich.