Gewerbe

Eine Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Abfällen richtet sich nach deren Herkunft. Der Gesetzgeber spricht von „privaten und anderen Herkunftsbereichen“. Somit ist jeder nicht private Haushalt als gewerblich einzustufen.
 

Überlassungspflicht

Während Privathaushalte für Abfälle zur Beseitigung und Verwertung die angebotenen Sammelsysteme in der Stadt Hamm nutzen müssen, besteht für gewerbliche Haushaltungen diese Überlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung nicht.


Gewerbebetriebe

Abfälle zur Beseitigung sind jedoch auch für Gewerbebetriebe nach den gesetzlichen Regelungen überlassungspflichtig gegenüber der entsorgungspflichtigen Körperschaft. Das bedeutet: Es müssen hierfür Restmüllbehälter der Stadt Hamm vorgehalten werden. Die Anzahl und Größe richtet sich hierbei nach der tatsächlich anfallenden Restmüllmenge. Ein Mindestbehältervolumen ist in Abhängigkeit von der Branche und nach Anzahl der Mitarbeiter in § 7 der Abfallsatzung festgelegt. Diese Festlegung erfolgte aufgrund von Untersuchungen, aus denen ein üblicherweise in bestimmten Branchen und in Abhängigkeit von der Größe der Gewerbebetriebe entstehendes Abfallaufkommen resultierte. Es geht hierbei also nicht nur um die auch durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehenden Abfälle, sondern in erster Linie um solche, die aufgrund der gewerblichen Aktivität anfallen.


Gewerbeabfallverordnung

Die gesetzlichen Regelungen sowie die Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und Beseitigung und Anforderungen an eine Verwertung sind in der Gewerbeabfallverordnung des Bundes näher festgelegt, welche Sie unten finden.

Die Überlassungspflicht von Abfällen zur Beseitigung beinhaltet, dass eine anderweitige Entsorgung als durch die Stadt Hamm nicht zulässig ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn eine Befreiung vom sogenannten Anschlusszwang vorliegt. Diese kann auf Antrag gewährt werden, wenn beispielsweise aufgrund der Menge oder Art dieser Abfälle eine Entsorgung durch die Stadt Hamm nicht oder nur unzureichend gewährleistet werden kann.

Für rein gewerblich genutzte Grundstücke, das heißt sofern nicht auch Privatpersonen mit an die Abfallentsorgung angeschlossen sind, kann für das Mindestbehältervolumen eine reduzierte Abfallgebühr laut Abfallgebührensatzung beantragt werden. Diese ist um Kosten derjenigen Leistungen reduziert, die auf Privathaushalte beschränkt sind, wie vor allem die Entsorgung von Sperrmüll, Grün- und Problemabfällen.

Darüber hinaus bietet der ASH fachkundige und individuelle Entsorgungen Ihrer gewerblichen Abfälle an.

Kontakt

Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb Hamm (ASH)

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