Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die kommunale Einrichtung "Kommunales JobcenterHamm" in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts vom 18.06.2013

einschließlich der 1. Änderungssatzung gemäß Ratsbeschluss vom 01.10.2013 (Änderung: § 1 Abs. 4)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 14.05.2013 folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§ 3 AG-SGB II NRW vom 16.12.2004 (GV NRW, S. 821) und § 6a Abs. 5 Sozialgesetzbuch II (SGB II), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2013 (BGBl. S. 446) i.V.m. den §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. F) und 114a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW, S. 666 zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV NRW, S. 436),

- in der gegenwärtig geltenden Fassung - .

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz

(1) Das Kommunale Jobcenter Hamm ist eine selbständige Einrichtung der Stadt Hamm in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und nach den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, führt den Namen „Kommunales Jobcenter Hamm" mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts".

Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

(3) Die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, hat ihren Sitz in Hamm.

(4) Die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, führt ein eigenes Dienstsiegel.

§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens

(1) Die Stadt Hamm überträgt der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 3 AG-SGB II NRW in Verbindung mit § 114a GO NRW die gemäß § 6a SGB II der Stadt Hamm obliegenden Aufgaben zur Umsetzung des SGB II in Gänze, einschließlich der Jugendberufshilfe und der präventiven Arbeitsmarktförderung.

(2) Ziel der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von SGB II-Beziehenden in das reguläre Arbeitsleben.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Individuelle Beratung

- Arbeits- und Ausbildungsvermittlung

- Berufliche Qualifizierung

- Hilfe bei der Bewältigung persönlicher Krisensituationen

- Qualifizierung in zukunftsträchtigen und neuen Tätigkeitsfeldern

- Entwicklung und Erprobung neuer zusätzlicher Arbeitsfelder

- Erschließung von Dauerarbeitsplätzen

- Begleitende Hilfen zur Integration in das soziale Leben und die Arbeitswelt

- Kooperation mit der Kommune, ortsansässigen Betrieben, Trägern der beruflichen Qualifizierung und der Arbeitsverwaltung sowie den Kammern, Verbänden, Gewerkschaften, Kirchen und sozialen Trägern zur Erfüllung zuvor genannter Aufgaben

(3) Die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, führt auch eigene Maßnahmen gem. SGB II durch.

(4) Die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, ist berechtigt, alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die dem Zweck der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, dienen. Sie ist insbesondere auch berechtigt, anstelle der Stadt Hamm Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

(5) Die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, kann Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Tarifbeschäftigte. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes sowie des Frauenförderplanes der Stadt Hamm gelten entsprechend. Der Vorstand übt die Funktion des Vorgesetzten aus.

(6) Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt Hamm und der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.

Vollstreckungsmaßnahmen werden von der Stadt Hamm durchgeführt.

§ 3 Stammkapital

(1) Das Stammkapital beträgt 10.000 EUR (in Worten: EURO Zehntausend).

(2) Für die Verbindlichkeiten der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, haftet neben dieser die Stadt Hamm im Wege der Gewährträgerschaft unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, zu erlangen ist (§ 114a Abs.5 GO).

§ 4 Organe

(1) Organe der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, sind:

1. der Vorstand (§ 5);

2. der Verwaltungsrat (§§ 8 bis 10).

(2) Die Mitglieder der Organe der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, sind verpflichtet, über sämtliche vertrauliche Angelegenheiten der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach dem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Hamm. Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NW und des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, nach außen. Er besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Sind mehrere Personen zu Vorständen bestellt, kann der Verwaltungsrat eines der Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestellen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können für ihren Geschäftsbereich allein vertretungsberechtigt werden. Die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und die Vertretungsberechtigungen sind in einer Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln. Die Geschäftsordnung enthält außerdem vor allem Bestimmungen über die Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander sowie über Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Sie bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; erneute Bestellungen sind zulässig. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwaltungsrat den Vorstand durch einstimmigen Beschluss vorzeitig abberufen.

(3) Der Vorstand leitet die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Vorstand stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan (§ 16 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24.10.2001 (GV NRW S. 773)) sowie eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 19 KUV) auf und schreibt diese entsprechend fort.

(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, Auskunft zu geben.

(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Der Verwaltungsrat ist durch den Vorstand zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Hamm haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

(7) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten von Beamten sowie Tarifbeschäftigten soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist (§ 9 (1) Buchstabe a).

(8) Soweit der Vorstand in einer Angelegenheit des § 7 eine von der Empfehlung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik abweichende Entscheidung treffen will, ist diese Angelegenheit dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6 Beirat für Arbeitsmarktpolitik

(1) Die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, hat einen Beirat für Arbeitsmarktpolitik. Er besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar aus einem vom Oberbürgermeister vorzuschlagenden Beschäftigten der Stadt, vier weiteren vom Rat der Stadt zu benennenden Vertretern, einem Vertreter aus Wirtschaft und Handwerk, einem Vertreter aus dem Bereich der Gewerkschaften und einem Vertreter aus dem Bereich der Wohlfahrtsverbände und Kirchen. Über das Hinzuziehen weiterer beratender Mitglieder entscheidet der Beirat selbst.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Rates der Stadt vom Verwaltungsrat benannt.

(3) Verwaltungsrats- und Beiratsmitglieder dürfen nicht personenidentisch sein.

(4) Die Amtszeit des Beirates ist identisch mit der des Verwaltungsrates.

(5) Über die Höhe etwaiger Sitzungsgelder befindet der Verwaltungsrat.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7 Aufgaben des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Ausrichtung und inhaltliche Gestaltung der kommunalen Option gem. §6a SGB II zu begleiten und in diesem Kontext über die Maßnahmen der Integration Empfehlungen an den Vorstand der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, auszusprechen. Darüber hinaus spricht der Beirat dem Rat der Stadt Hamm zur jeweiligen Höhe der aus dem Haushalt der Stadt Hamm zur Verfügung stehenden Mittel Empfehlungen zur Umsetzung von Projekten im Rahmen der Jugendberufshilfe und der Ausbildungsförderung aus.

§ 8 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden sowie 6 übrigen Mitgliedern.

(2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat übernimmt der Oberbürgermeister nach § 114a Abs. 8 Satz 2 bis 4 GO NW.

(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Vertreter werden vom Rat für fünf Jahre gewählt. Für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NW sinngemäß.

(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlperiode oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Antritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein (§ 114a Abs. 8 S. 8 GO):

a) Bedienstete der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts,

b) Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, befasst sind.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

a) Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen Stellvertreter sowie Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstandes und dessen Stellvertreter,

b) Erteilung und Widerruf von Prokuren,

c) Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

d) Bestellung des Abschlussprüfers,

e) die Ergebnisverwendung sowie die Entlastung des Vorstands,

f) die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

g) den Erlass von Satzungen gemäß § 114a Abs. 3 S. 2 GO,

h) abschließende Entscheidung in Angelegenheiten des § 5 (8).

Im Fall des Abs. 1 S. 1 Buchstaben g) unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrates den Weisungen des Rates der Stadt Hamm. Vor den in Satz 2 genannten Entscheidungen ist der Rat rechtzeitig zu informieren.

(2) Gegenüber dem Vorstand vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

§ 10 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am siebten Tage vorher zugehen. Der Tag der Sitzung zählt bei der Fristberechnung nicht mit. In dringenden Fällen kann die Frist auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, sofern keine gesetzliche Regelung dem entgegensteht.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bzw. deren Vertreter, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend und stimmberechtigt ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(5) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Verwaltungsrates sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(6) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Einladung muss hierauf hingewiesen werden.

(7) Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(8) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.

(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen, den Mitgliedern des Verwaltungsrates binnen eines Monats zuzustellen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist befugt, anstelle des Verwaltungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

§ 11 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts" durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

§ 12 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung

(1) Die Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.

(2) Der Vorstand hat rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs-, Vermögens- und Stellenplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten. Zeigt sich im Laufe des Wirtschaftsjahres, dass voraussichtlich eine erhebliche Abweichung von dem Wirtschaftsplan eintreten wird, ist unverzüglich der Verwaltungsrat zu unterrichten und ihm ein geänderter Wirtschaftsplan zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sie sind zusammen mit der Erfolgsübersicht und dem Bericht über die Abschlussprüfung dem Rat zuzuleiten.

(4) Die §§ 16 ff. KUV in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(5) Für die Prüfung und Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist § 114a Abs. 10 GO und § 27 KUV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 13 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, erfolgt durch Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Hamm. Bei Auflösung der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, fällt das Unternehmensvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Stadt Hamm zu.

§ 15 Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der Kommunales Jobcenter Hamm, Anstalt des öffentlichen Rechts, richten sich, wenn gesetzlich nichts Gegenteiliges bestimmt ist, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Hamm (§20) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.03.2010 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 14.05.2013 beschlossene Satzung der Stadt Hamm über die kommunale Einrichtung "Kommunales Jobcenter Hamm" in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666/SGV. NRW 2023) – in der z. Zt. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  •  die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  •  der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet                    oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 Hamm,18.06.2013, Der Oberbürgermeister, gez. Hunsteger-Petermann

 Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr.144 vom 25.06.2013


Anlagen