Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Ehrenordnung des Rates der Stadt Hamm
Aufgrund des § 43 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380 ff.) unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 8) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009 folgende Ehrenordnung des Rates der Stadt Hamm beschlossen:
§ 1 Auskunftspflichten
(1) Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen geben schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse:
- Name, Vorname
- Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
- gegenwärtig ausgebüte berufe, insbesondere
a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherrn, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion
b) bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma
c) bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma.
Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen. - Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen.
- Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
- Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen (z.B. Verwaltungsrat Sparkasse, Aufsichtsrat Stadtwerke).
- Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
- Mitgliedschaft in Vereinen oder vergleichbaren Organisationen (z.B. Berufsverbände, Wirtschaftsvereinigungen, Interessenverbände).
- Grundvermögen innerhalb des Hammer Stadtgebietes.
- Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einer Tätigkeit in der Stadt Hamm.
(2) Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die/der Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeunisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
(3) Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 GO NRW eine Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen.
§ 2 Anzeigeverfahren
(1) Die vorstehenden Auskünfte haben die Mandatsträger schriftlich binnen 6 Wochen nach dem Erwerb der Mitgliedschaft oder einer Änderung der anzuzeigenden Verhältnisse gegenüber dem Oberbürgermeister, bei Mitgliedern der Bezirksvertretung gegenüber dem Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin mitzuteilen.
(2) Das Mitglied des Rates, des Ausschusses und der Bezirksvertretung wird unmittelbar und unaufgefordert nach Mandatsübernahme von dem Oberbürgermeister bzw. der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher über den Inhalt der ehrenordnung und Umfang seiner Anzeigepflicht aufgeklärt.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen zu löschen.
§ 3 Herstellung von Transparenz
(1) Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 bis 8 werden nach Anhörung der Mandatsträger laufend auf den Internetseiten der Stadt Hamm unter www.hamm.de veröffentlicht.
(2) Die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2, 9 und 10 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im Übrigen vertraulich zu behandeln. Die Anschrift kann hingegen veröffentlicht werden.
(3) Der Oberbürgermeister erstattet dem Rat schriftlich Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflicht.
§ 4 Spenden
(1) Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertetungen sind Amtsträger und unterliegen damit bei der Entgegennahme von Geldspenden und geldwerten Zuwendungen aller Art dem strafrechtlich sanktionierten Verbot der Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§§ 331 ff StGB).
(2) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nehmen keine Spenden oder andere, auch für die Wahrnehmung des politschne Mandates zweckgebundenen Geld- oder Sachzuwendungen entgegen, wenn nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass der Zuwendende dadurch Einfluss auf entscheidungen politischer Gremien nehmen will. Im Übrigen wird auf die Unzulässigkeit von Parteispenden (§ 25 Abs. 1 und 2 Parteiengesetz) ausdrücklich hingewiesen.
§ 5 Prävention von Korruption
(1) Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sind sich bewusst, dass sie über wertvolle Informationen verfügen, deren Nutzung und Weitergabe an Dritte sorgfältig zu prüfen ist. Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(2) Sie zeigen Fälle von Korruption, die die Arbeit des Rates, der Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen betreffen und von denen sie Kenntnis erhalten, dem Oberbürgermeister an. Gleiches gilt für entsprechende Versuche oder Angebote.
(3) Sie treiben die Korruptionsprävention in der Öffentlichkeit voran und verhalten sich vorbildlich.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung vom 16. Juli 1981 außer Kraft.